Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 285/2020 vom 09.04.2020

Eilantrag gegen Schließung von Geschäften erfolglos

Die anlässlich der Corona-Pandemie verordnete weitreichende Betriebsuntersagung für Verkaufsstellen des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen gilt weiterhin. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NRW) durch Beschluss vom 06. April 2020 in einem Eilverfahren entschieden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig, denn sie habe im Infektionsschutzgesetz des Bundes eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Az.: 13 B 398/20.NE).

Ladengeschäft mit Haushaltswaren und Geschenkartikeln musste schließen

Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Corona-Schutzverordnung NRW (CoronaSchVO) untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit sie nicht ausdrücklich privilegiert sind. Privilegiert und damit weiterhin erlaubt sind im Wesentlichen nur noch solche Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des Grundbedarfs dienen. Hiergegen wandte sich eine GmbH aus Dortmund, die in ihrem Ladengeschäft Haushaltswaren und Geschenkartikel vor allem im Tiefpreissegment vertreibt. Das OVG NRW hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Weitgehende Reduzierung menschlicher Kontakte erforderlich

Das OVG NRW entschied, die grundsätzliche Betriebsuntersagung belaste die betroffenen Unternehmen nicht unangemessen. Nach der Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts drohe angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens mit teils schweren Krankheitsfällen in absehbarer Zeit ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich sei, um die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen. Das schließe die Vermeidung nicht zur Deckung des Grundbedarfs notwendiger Kundenkontakte ein, so das OVG NRW.

Schutz von Leben und Gesundheit geht vor Berufsfreiheit

Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück, so das Gericht weiter. Denn der mit der CoronaSchVO bezweckte Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen stelle ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Bei der Abwägung der gegenläufigen Positionen sei zudem zu berücksichtigen, dass die Eingriffsintensität für die betroffenen Betriebe durch eine Ausnahmeregelung für den Versandhandel und die weiterhin bestehende Möglichkeit zur Auslieferung oder Abholung der Waren abgemildert werde.

Az.: 30.04-003/003

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