Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 583/2013 vom 20.08.2013

OVG Lüneburg zu Wohnmobil-Stellplatz im Dorfgebiet

Die Errichtung eines Stellplatzes für acht Wohnmobile mit einigen Fremdenzimmern, Wellnessbereich und Brötchenservice in einem Ortsteil der Stadt Hitzacker ist weder als Beherbergungsbetrieb noch als „sonstiger Gewerbebetrieb“ im Dorfgebiet zulässig. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Urteil vom 24.07.2013 klar gestellt. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (Az.: 1 LB 245/10).

Eine entsprechende Bauvoranfrage des Klägers hatte der Landkreis Lüchow-Dannenberg zuvor abgelehnt und auch auf dem Klageweg hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Errichtung von Campingplätzen, zu denen der Wohnmobilstellplatz des Klägers zählt, sei in § 10 der BauNVO (Baunutzungsverordnung) im Normalfall mit ausschließender Wirkung speziellen Campingplatzgebieten zugewiesen, befand das OVG in letzter Instanz. Besonderheiten, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen, sah das Gericht hier nicht. Auch der Einwand, die Stadt Hitzacker betreibe selbst einen Wohnmobilstellplatz außerhalb eines Campingplatzgebietes, ließ das OVG nicht gelten. Denn selbst wenn dieser Stellplatz baurechtswidrig wäre, folge daraus noch kein Genehmigungsanspruch des Klägers. [Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 25. Juli 2013]

Az.: II gr-ko

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