Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 569/2015 vom 28.09.2015

OVG Lüneburg zu Wohngemeinschaft ausländischer Arbeitnehmer

Mit der Entscheidung, dass eine Wohngemeinschaft ausländischer Arbeitnehmer in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein kann, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die aufschiebende Wirkung der Widersprüche von vier polnischen Arbeitnehmern gegen das Verbot, ein Wohnhaus als Unterkunft zu nutzen, wiederhergestellt (Beschlüsse vom 18.09.2015, Az.: 1 ME 126/15 und andere, unanfechtbar).

Die Arbeitnehmer bewohnen das Obergeschoss eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Einfamilienhauses im Stadtgebiet von Cloppenburg. Sie haben es als Wohngemeinschaft von dem Eigentümer gemietet, wobei die Schlafräume teilweise von zwei Arbeitnehmern belegt werden. Die Stadt Cloppenburg hat darin eine Zweckentfremdung des Wohnhauses als Arbeitnehmerwohnheim gesehen und die entsprechende Nutzung gegenüber den Mietern mit sofortiger Wirkung untersagt.

Die Rechtsmittel der Arbeitnehmer hatten in zweiter Instanz Erfolg. Nach Auffassung des OVG sprechen vorläufig die besseren Gründe für die Annahme, es handele sich um eine Wohngemeinschaft von Personen, die aufgrund persönlicher Bindungen eine Wohnung gemeinschaftlich nutzen. Eine solche Nutzung sei in einem allgemeinen Wohngebiet auch dann zulässig, wenn Schlafräume doppelt belegt würden. Das gelte jedenfalls insoweit, als keine Überbelegung des Gebäudes stattfinde. Der Begriff des Wohnens biete keine Handhabe, finanzschwache ausländische Arbeitnehmer aus Wohnquartieren fernzuhalten. Ein dahingehender Milieuschutz sei der Baunutzungsverordnung fremd. "Eine Grenze ist freilich dann erreicht, wenn ein Gebäude in einer Weise überbelegt wird, die seinem Nutzungszweck, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus den Bauvorlagen ergibt, nicht mehr entspricht", so das OVG. Eine solche Überbelegung habe das OVG jedoch noch nicht erkennen können.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar und führen laut OVG dazu, dass die Arbeitnehmer die Wohnräume vorläufig weiterhin nutzen dürfen. Eine endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen könne gegebenenfalls in einem nachfolgenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren erfolgen.

Az.: II gr-ko

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