Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 178/2012 vom 10.02.2012

OVG Lüneburg zu Blinklicht bei gewerblichen Sammlern

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 08.12.2011 (Az. 12 LC 91/09) entschieden, dass ein gewerblicher Abfallsammler sein Sammelfahrzeug nicht mit einem gelben Blinklicht ausstatten darf. Nach dem OVG Lüneburg sind Müllabfuhrfahrzeuge, die nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausgestattet werden dürfen, nur solche Fahrzeuge, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (§ 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) selbst oder von diesen beauftragten Dritten im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe „Abfallentsorgung“ in der Weise betrieben werden, dass „müllabfuhrtypische“ Gefahren entstehen.

 

Az.: II/2 31-02 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search