Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 178/2012 vom 10.02.2012
OVG Lüneburg zu Blinklicht bei gewerblichen Sammlern
Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 08.12.2011 (Az. 12 LC 91/09) entschieden, dass ein gewerblicher Abfallsammler sein Sammelfahrzeug nicht mit einem gelben Blinklicht ausstatten darf. Nach dem OVG Lüneburg sind Müllabfuhrfahrzeuge, die nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausgestattet werden dürfen, nur solche Fahrzeuge, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (§ 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) selbst oder von diesen beauftragten Dritten im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe „Abfallentsorgung“ in der Weise betrieben werden, dass „müllabfuhrtypische“ Gefahren entstehen.
Az.: II/2 31-02 qu-ko