Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 112/2022 vom 14.02.2022

OVG Lüneburg hebt erneut Planungen zur Windenergie an Land auf

In zwei unlängst ergangenen Gerichtsentscheidungen hat das OVG Lüneburg Windenergieplanungen durch den Landkreis Uelzen und die Stadt Diepholz für unwirksam erklärt. Grund für die Aufhebungen waren insbesondere fehlerhafte Festlegungen von Vorranggebieten sowie die mangelnde Eignung ausgewiesener Flächen aufgrund von Konflikten mit militärischen Belangen.

In den vom Senat entschiedenen Fällen (Az.: 12 KN 51/20 und 12 KN 101/21) hatten die Windenergieanlagenbetreiber jeweils geltend gemacht, durch die planungsrechtlichen Vorgaben zur Windenergienutzung zu Unrecht an der Errichtung von Anlagen gehindert zu sein. Die Antragsgegner hatten die Windenergienutzung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Rahmen ihrer regionalen Raumordnungsprogramme (RROP) auf bestimmte Standorte eingeschränkt bzw. konzentriert.

In dem Verfahren 12 KN 51/20 hat der Senat Regelungen als unbestimmt angesehen, sofern nicht deutlich werde, ob sich auch die Rotoren von Windenergieanlagen innerhalb der festgesetzten Vorranggebiete befinden müssten oder ihre Grenzen überschreiten dürften. Ferner werde nicht deutlich, in welchen Gebieten Höhenbegrenzungen gelten würden. Zudem beanstandet das Gericht, dass auch Flächen zu Vorranggebieten für die Windenergie ausgewählt wurden, die dazu nicht im vollen Umfang geeignet sind. Insbesondere bestünde Konflikte mit Tiefflugstrecken der Bundeswehr. Diese Frage hätte nicht auf ein späteres Genehmigungsverfahren verschoben werden dürfen.

In dem Verfahren 12 KN 101/21 hat der Gerichtshof die Planung von Sondergebieten (Flächennutzungsplan) der Stadt Diepholz für unwirksam erklärt. Bei der Flächenausweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei das sich daraus ergebende Prüfprogramm rechtsfehlerhaft angewandt worden. Auch hier fehle es an einer hinreichenden Prüfung entgegenstehender militärischer Belange. Zudem hätte die Stadt nach der Ansiedlung eines Fischadlers in nur 280 m Entfernung zu ihrem größten Sondergebiet reagieren müssen. Des Weiteren sei eine Planung rechtsfehlerhaft, welche es sich pauschal als Ziel gesetzt habe, dass zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung im Innenbereich ein Abstand von mindestens 500 m einzuhalten sei.

Anmerkung

Planerische Ausweisungen rund um die Errichtung und Nutzung von Windenergieanlagen beschäftigen deutschlandweit eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten. Insbesondere die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung, unter gleichzeitigem Ausschluss weiterer Flächen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), hat in den letzten Jahren eine Eigendynamik in der Rechtsprechung gewonnen. Viele Planungsträger scheitern an den sehr hohen und mitunter widersprüchlichen gerichtlichen Maßstäben bei der Auswahl sog. harter und weicher Tabuzonen. Dies unterstreichen auch die vom OVG Lüneburg aktuell getroffenen Entscheidungen.

Hier zeigt sich deutlicher Handlungsbedarf auf Seiten des Gesetzgebers, wichtige Aspekte der Planung zukünftig neu auszugestalten. Themenfeld ist hier nicht allein die Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen, sondern auch der Umgang mit Fragen des Artenschutzes sowie mit militärisch genutzten Tiefflugstrecken.

In Anbetracht der ambitionierten Klimaschutz- und Ausbauziele der neuen Bundesregierung sind Anpassungen erforderlich. Mit einem Bestand an 56 Gigawatt (GW) installierter Leistungen bedarf es eines Brutto-Zubaus von 44 GW an Windenergie an Land, um das Ausbauziel der Bundesregierung für das Jahr 2030 zu erreichen. Dafür müssen insbesondere Flächenausweisungen vereinfacht und rechtssicher gestaltet werden können und damit die kommunale Planung entlastet werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts findet sich unter: https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

Az.: 28.6.9-013/01 we

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