Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 646/2012 vom 20.11.2012

OVG Koblenz zur Rückforderung von Subventionen

Ein Subventionsempfänger muss die erhaltenen Fördergelder nicht schon allein deshalb zurückzahlen, weil er die Aufträge für die geförderten Investitionsmaßnahmen nicht in dem dafür vorgesehenen „Offenen Verfahren“ vergeben hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Es hat die Revision gegen sein Urteil vom 25.09.2012 zugelassen (Az.: 6 A 10478/12.OVG).

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt für die Erweiterung einer Containerumschlaganlage Bundesmittel in Höhe von 10,7 Millionen Euro. Einen Teil der geförderten Baumaßnahmen vergab sie nicht durch öffentliche Ausschreibung in einem „Offenen Verfahren“, sondern in einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Hierzu forderte sie zunächst durch europaweite Bekanntmachung interessierte Bewerber auf, ihre Eignung zur Leistungserbringung nachzuweisen. Die ihrer Ansicht nach geeigneten Anbieter bat sie sodann, ein konkretes Angebot abzugeben. Der Beklagte sah hierin einen schwerwiegenden Vergabeverstoß und forderte einen Betrag in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

„Nichtoffenes Verfahren“ möglicherweise sogar vorteilhaft

Dies sah das Oberverwaltungsgericht zum Teil anders. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Aufträge überhaupt im „Offenen Verfahren“ hätte vergeben müssen, sei kein schwerwiegender Verstoß gegen Vergabevorschriften anzunehmen. Zwar sei das „Nichtoffene Verfahren“ gegenüber dem „Offenen Verfahren“ grundsätzlich in geringerem Maße geeignet, einen möglichst breiten Wettbewerb zu sichern und damit dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu dienen. Andererseits sei der vorgeschaltete Teilnahmewettbewerb für die Bewerber mit einem geringeren Aufwand verbunden, weil sie hierfür zunächst kein Angebot ausarbeiten, sondern nur ihre Eignung darlegen müssten.

 

Keine nennenswerte Wettbewerbsbeschränkung

 

Das gewählte zweistufige Verfahren könne daher sogar dazu führen, dass sich Anbieter beteiligten, die den Aufwand eines „Offenen Verfahren“ gescheut hätten. Ob und in welchem Umfang der Wettbewerb beeinträchtigt und der Sparsamkeitsgrundsatz in Frage gestellt werde, hänge daher entscheidend davon ab, wie sehr der Auftraggeber den Kreis geeigneter Bewerber weiter einenge. Die Klägerin habe nur solche Anbieter vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen, die ihre Eignung nicht nachgewiesen hätten. Alle anderen Bewerber habe sie hingegen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Sei es somit zu keiner nennenswerten Wettbewerbsbeschränkung gekommen, müsse sich dies auch auf die Frage der Rückforderung der Subventionen auswirken, da die Beklagte entscheidend darauf abgestellt habe, es handele sich um einen schwerwiegenden Vergabeverstoß.

Planungskosten durch Subventionspauschale abgegolten

Erfolglos war die Klage dagegen insoweit, als sich die Klägerin gegen die Rückforderung weiterer 500.000 Euro wendete. Die diesem Teil der Subventionszahlung zugrunde liegenden Planungskosten seien bereits durch eine Subventionspauschale abgegolten worden und hätten daher im Rahmen der anteiligen Förderung der Investitionsmaßnahmen nicht erneut berücksichtigt werden dürfen, so das OVG. [Quelle: beck-aktuell-Newsletter, 17. Oktober 2012]

Az.: II/1 608-00

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search