Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 674/2001 vom 05.11.2001

OVG Koblenz zum Abwehranspruch gegen Mobilfunkanlagen

Das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in einem Beschluss (Az.: 1 A 10382/01.OVG) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte Nachbarn den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage dulden müssen. Damit greift das OVG Rheinland-Pfalz erneut die absolut herrschende Auffassung in der Rechtsprechung auf, wonach bei Vorliegen einer Standortbescheinigung für die konkrete Anlage und - damit verbunden - bei Einhaltung der Grenzwerte und der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände, Abwehransprüche gegen das Errichten oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Außenbereich einer Gemeinde im Westerwaldkreis unterhält ein Mobilfunkbetreiber seit Jahren einen Sendemast. Der Betreiber erhielt nun die Genehmigung, dort eine Feststation für sein Funktelefonnetz zu installieren, zu diesem Zweck die Antennenträger zu erhöhen und eine Kunststoffbox für technische Einrichtungen aufzustellen. Gegen diese Genehmigung wendete sich ein Nachbar, dessen Wohnhaus ungefähr 20 m neben der Funkübertragungsstelle steht. Er befürchtete gesundheitliche Schäden durch den von der Anlage ausgehenden Elektrosmog: So leide er schon jetzt, wenn er sich ganztags in seinem Haus aufhalte, an Herzrhythmusstörungen und an einem Tinnitus.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies in erster Instanz die Klage ab, auch in der zweiten Instanz vor dem Oberwaltungsgericht Koblenz blieb der Kläger erfolglos:

Die Anforderungen an die Errichtung und die Beschaffenheit von Hoch- und Niederfrequenzanlagen seien gesetzlich im Einzelnen geregelt, betonte das OVG in Koblenz. Diese Grenzwerte würden u.a. auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Deutschen Strahlenschutzkommission beruhen. Im vorliegenden Fall seien diese Grenzwerte eingehalten; der Abstand der Sendeanlage zum Wohnhaus des Klägers sei sogar größer als gefordert. Dass die gesetzlichen Schutzvorkehrungen unzulänglich wären, lasse sich derzeit nicht feststellen. Es gebe keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die für den vom Kläger behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb der Mobilfunkstation und gesundheitlichen Beschwerden sprächen. Deshalb seien die gesetzlichen Grenzwerte bis auf weiteres zu beachten und anzuwenden.

Ergänzend weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz entspricht der herrschenden Meinung zu diesem Thema: Kann der Mobilfunkbetreiber die Standortbescheinigung für die in Rede stehende Mobilfunkanlage vorweisen, hat die Kommune keine Möglichkeit, aus Gründen des (Gesundheits-)Schutzes der Bevölkerung die Aufstellung eines Sendemastes zu untersagen. Vor allem kann weder von der Gemeinde noch von einzelnen Bürgern ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. § 15 BauNVO) wegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung geltend gemacht werden. So wird gerade auch in der Rechtsprechung ohne Ausnahme die Auffassung vertreten, dass bei Einhaltung der Sicherheitsabstände keine Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist. Klagen haben daher keine Aussicht auf Erfolg.

Az.: II/2 70-65

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search