Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 717/2017 vom 21.11.2017

OVG Koblenz zu Zumutbarkeit von Lärm auf Kinderspielplätzen

Die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen müssen Nachbarn in der Regel als zumutbar hinnehmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 17.10.2017 bekräftigt (Az.: 1 C11131/16.OVG). 

Mit der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz sollte auf einem etwa 1.100 Quadratmeter großen Grundstücksteil die Herstellung eines Kinderspielplatzes ermöglicht werden. Der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Kinderspielplatzes stellte einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die planende Gemeinde habe es unterlassen, die von dem geplanten Kinderspielplatz zu erwartenden Lärmimmissionen gutachterlich zu ermitteln.  

Das OVG lehnte den Normenkontrollantrag ab. Der Antragsteller müsse die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des geplanten Kinderspielplatzes als sozialadäquat hinnehmen. Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthalte das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eine spezielle Regelung. Danach seien Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen.

Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall — wie beispielsweise ein in unmittelbarer Nachbarschaft des Kinderspielplatzes gelegenes Krankenhaus — seien hier nicht ersichtlich. Daher habe es auch der Einholung eines schalltechnischen Gutachtens zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen nicht bedurft, so das OVG.  

Anmerkung 

Aus kommunaler Sicht ist die Entscheidung zu begrüßen. Damit wird die bewährte Rechtsprechung fortgesetzt, die sich an den Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauNVO und des § 22 Abs. 1a BImSchG orientiert. Danach sind Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, in reinen Wohngebieten zulässig. § 22 Abs. 1a BImSchG stuft Geräuscheeinwirkungen, die von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden im Regelfall als keine schädliche Umwelteinwirkung ein. Damit kommt mit Recht ein besonderes Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm zum Ausdruck.

Az.: 20.1.6.1-001/001

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