Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 763/2023 vom 10.11.2023

OVG Bremen weist Beschwerde von E-Scooter-Anbietern ab

In einem Auswahlverfahren hatte die Stadtgemeinde Bremen zwei Sondernutzungserlaubnisse für E-Scooter-Leihangebote neu vergeben. Das OVG Bremen stellte klar, dass dieses Vorgehen und die darin formulierten Maßstäbe nicht zu beanstanden sind. Der Beschluss unterstreicht, dass Kommunen mit dem Instrument der Sondernutzungserlaubnis die Leihangebote regulieren können.

Die Stadtgemeinde Bremen hatte die Sondernutzungserlaubnisse für die Vermietung von E-Scootern neu vergeben. Dabei scheiterte die Antragstellerin im Losverfahren. Auf einen dagegen gestellten Antrag auf Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.05.2023 (5 V 829/23) die Stadtgemeinde verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Den Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Stadtgemeinde, ihr vorläufig eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht dagegen abgelehnt. Der Verpflichtung zu Neubescheidung ist die Stadtgemeinde mit Bescheid vom 26.06.2023 nachgekommen, wobei sie im Ergebnis an der ablehnenden Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin festgehalten hat.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen nunmehr mit Beschluss vom 27.10.2023 zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe laut OVG keinen Anspruch auf Verpflichtung der Stadtgemeinde zu einer erneuten Entscheidung über ihren Zulassungsantrag. Es sei nicht zu erkennen, dass die Stadtgemeinde bei der von ihr getroffenen Auswahlentscheidung gegen Grundrechte der Antragstellerin oder das Transparenzgebot verstoßen habe. Sie habe die im Vorfeld ihrer Entscheidung formulierten Maßstäbe für eine Auswahl beachtet und sei auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, eine Auslosung durchzuführen. Diese Auslosung habe nach der Neubescheidung nicht wiederholt werden müssen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Weitere Informationen sind unter folgendem Link abrufbar:

Pressemitteilung des OVG Bremen vom 30.10.2023: www.oberverwaltungsgericht.bremen.de

Az.: 33 0 003/002

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