Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 62/2010 vom 19.01.2010

OVG Berlin-Brandenburg zur gewerblichen Altpapiersammlung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat mit Beschluss vom 21.12.2009 (Az.: 11 S 50.08) unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009 (Az.: 7 C 16/09 — NVwZ 2009, S. 1298ff.) die Untersagungsverfügung eines Landkreises gegen eine gewerbliche Altpapiersammlung bestätigt. Die Untersagungsverfügung sei zutreffend auf § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) gestützt worden, weil das private Abfallunternehmer als Zweckveranlasser mit der gewerblichen Sammlung des Altpapiers die privaten Haushalte als Abfallbesitzer/-erzeuger des Altpapiers zur Missachtung ihrer Abfallüberlassungspflichten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (hier: des Landkreises) veranlasst habe.

 

Die gewerbliche Altpapiersammlung sei außerdem rechtswidrig, weil die Zulässigkeits-Voraussetzungen für eine gewerblichen Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht gegeben seien. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.6.2009 (Az.: 7 C 16/09 — NVwZ 2009, S. 1298ff.) seien gewerblichen Sammlungen von Altpapier bei privaten Haushaltungen unzulässig, die nach Art eines öffentlich-rechtlich Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen den sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten in dauerhaften festen Strukturen abgewickelt werden. Dabei spielt es nach dem OVG BB keine Rolle, ob für die Einsammlung des Altpapiers ein Entgelt durch den gewerblichen Sammler erhoben wird oder nicht.

 

Das OVG BB führt weiterhin aus, dass der gewerblichen Altpapiersammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Sammlung habe nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Vorliegend spreche einiges dafür, dass durch die Entsorgungstätigkeit des gewerblichen Sammlers im betroffenen Landkreis das aufwändige europaweite Ausschreibungsverfahren des Landkreises unterlaufen werde, das im Ergebnis zur Vergabe der Altpapiersammlung an ein anderes privates Entsorgungsunternehmen führte. Insoweit habe der gewerbliche Sammler seinen ursprünglich bestehenden Auftrag mit dem Landkreis durch die Ausschreibung verloren. Insoweit stellt das OVG BB heraus, dass der gewerbliche Altpapiersammler als Reaktion darauf, dass er in dem Ausschreibungsverfahren nicht den Zuschlag erhalten habe, mit der gewerblichen Altpapiersammlung begonnen habe. Damit werde das Ausschreibungsverfahren unterlaufen, zumal die gewerbliche Sammlung im Holsystem erfolge und das Ergebnis des Ausschreibungsverfahren eine Altpapiersammlung im Bringsystem gewesen sei. Ebenso wird nach dem OVG BB  durch die gewerbliche Altpapiersammlung die künftige Ausschreibung von Entsorgungsleistungen für Altpapier erschwert, weil dem Landkreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine verlässliche Prognose über die Altpapiermengen nicht mehr möglich sei. Dabei geht das OVG BB davon aus, dass bereits in der Einführungsphase der gewerblichen Sammlung ein Rückgang des Altpapieraufkommens an den kommunalen Altpapier-Containerstandorten von ca. 25 Prozent zu verzeichnen war. Da somit der unterste Korridor des Leistungsverzeichnisses der Ausschreibung unterschritten wurde, hätte der jetzt beauftragte Drittunternehmer des Landkreises sogar von seinem vertraglichen Sonderkündigungsrecht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Gebrauch machen können. Vor diesem Hintergrund konnte es nach dem OVG BB auch dahinstehen, ob die Funktionsfähigkeit eines bestehenden flächendeckenden Systems zur Verpackungsentsorgung nach der Verpackungs-Verordnung beeinträchtigt wurde.

 

Schließlich weist das OVG BB jedweden Zweifel an der Vereinbarkeit seiner Gesetzesauslegung mit dem primären und sekundären Recht der Europäischen Gemeinschaft zurück. Angesichts der zutreffenden Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 18.06.2009 (Az.: 7 C 16/09 — NVwZ 2009, S. 1298ff.)  bestünden keine Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem EU-Gemeinschaftsrecht.

 

Az.: II/2 31-02 qu/qu

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