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StGB NRW-Mitteilung 628/2017 vom 04.10.2017

OVG Berlin-Brandenburg zu örtlich begrenztem Alkoholverbot

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.07.2017 (OVG 12 S 7.17) entschieden, dass eine Verordnung der Stadt Forst, mit welcher der Alkoholkonsum an bestimmten Plätzen nahe eines Einkaufzentrums generell verboten wird, rechtswidrig ist. Es fehle an der nötigen abstrakten Gefahr, die es rechtfertige, jeder (auch sich gänzlich harmlos verhaltenden) Person ganzjährig und ganztägig zu untersagen, im Bereich der Straßenabschnitte Alkohol zu konsumieren.

Laut OVG Berlin-Brandenburg ist das Alkoholverbot zu weitläufig. Allein das Konsumieren oder Genießen von Alkohol in der Öffentlichkeit dürfte als solches regelmäßig kein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit verletzen. Die Erforderlichkeit eines Verbotes dürfte zu verneinen sein, wenn der Antragstellerin bereits ohne diese neue Vorschrift weitreichende Mittel zur Verfügung stehen, deren konsequente Durchführung vergleichbar erfolgreich sein dürfte. So gebe es hinreichende Mittel, etwa Zurücklassen von Abfall, Trinkgelage oder Anpöbeln von Passanten mit anderen ordnungsrechtlichen Mitteln zu verhindern.

Die Stadt Forst will die Verbotsanordnung überarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung vorlegen. Danach soll der Alkoholkonsum in den umstrittenen Innenstadtbereich zeitlich befristet werden — und zwar vom 1. April bis 31. Oktober täglich zwischen 18 und 24 Uhr.

Az.: 15.0.9-001/002

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