Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 738/2021 vom 02.12.2021

OVG BB zur Abfallentsorgungspflicht

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat mit Urteil vom 09.06.2021 (Az. OVG 11 B 20.16) entschieden, dass die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde befugt ist, eine Grundstückseigentümerin zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle gemäß § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 15 KrWG in Anspruch zu nehmen, wenn diese ihr Grundstück an eine Firma verpachtet hat, die insolvent geworden ist. Das OVG BB weist gleichzeitig darauf hin, dass auf der Grundlage des § 62 KrWG (Anordnungsbefugnis zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung) nur diejenigen in Anspruch genommen werden können, die insbesondere auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten. Das OVG BB nimmt insoweit den Rechtsstandpunkt ein, dass der Geschäftsführer, der Betriebsleiter und die Abfallbeauftragte der Pächterin als Insolvenzschuldnerin weder Abfallerzeuger (§ 3 Abs. 8 KrWG) noch Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) sind. Lediglich die insolvente Firma als juristische Person des Privatrechts sei Trägerin abfallrechtlicher Pflichten. Wenn diese Firma als Pächterin wegen der Insolvenz nicht mehr herangezogen werden könne, sei es nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde die Grundstückseigentümerin (als Vermieterin) in Anspruch nimmt.

Az.: 25.0.2.1 qu

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