Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 164/2002 vom 05.03.2002

Osterfeuer und Pflanzen-Abfallverordnung

Aufgrund zahlreicher Anfragen von Städten und Gemeinden zu Thema "Osterfeuer" weist die Geschäftsstelle auf folgenden Sachstand hin:

Die Pflanzen-Abfallverordnung NRW ist bislang nicht durch die Landesregierung aufgehoben worden. Es ist aber beabsichtigt, dieses zu tun. Dieses bedeutet, daß die Pflanzen-Abfallverordnung NRW in Nordrhein-Westfalen nach wie vor geltendes Recht ist. Die Anwendung der Pflanzen-Abfallverordnung ist in der Praxis allerdings problematisch, zumal sie mit den Maßgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Verwertung von pflanzlichen Abfällen nicht mehr im Einklang steht. Geplant ist deshalb zur Zeit, die Pflanzen-Abfallverordnung aufzuheben und die Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz NRW dahin zu ändern, daß die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz im Einzelfall das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ausnahmsweise zulassen können. Hintergrund hierfür ist, daß das schlichte Verbrennen von pflanzlichen Abfällen kein Vorgang der Verwertung von Abfällen ist, sondern das schlichte Beseitigen von pflanzlichen Abfällen darstellt. Deshalb soll es möglich werden, auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) durch Allgemeinverfügung für das Gemeindegebiet festzulegen, unter welchen Maßgaben pflanzliche Abfälle ausnahmsweise bei bestimmten Anlässen, wie z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer, Johannesfeuer usw. durch schlichtes Verbrennen beseitigt werden dürfen.

In der Zwischenzeit, d.h. bis zur Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung, verbleibt nur die Möglichkeit, eine Ausuferung der Anzahl der Osterfeuer dadurch zu unterbinden, daß bei Einzelanfragen zum Abbrennen eines Osterfeuers durch die Gemeinde geprüft wird, ob hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder in erheblicher Weise belästigt werden kann. Diese Rechtssystematik findet sich zumindest in § 2 Abs. 4 der Pflanzen-Abfallverordnung wieder. Zwar sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzen-Abfall-Verordnung sog. Brauchtumsfeuer von den Regelungsvorgaben der Pflanzen-Abfallverordnung freigestellt. Es wird jedoch gleichzeitig in § 2 Abs. 4 Satz 2 der Pflanzen-Abfall-Verordnung darauf hingewiesen, daß § 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW) zu beachten ist. In § 7 Abs. 1 LImSchG NRW ist bestimmt, daß das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt wird. Vor diesem Hintergrund kann bei einzelnen Brauchtumsfeuern mithin lediglich geprüft werden, ob durch das konkrete Brauchtumsfeuer die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt wird. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß eine solche Vorgehensweise Prozeßrisiken in sich birgt, weil eine klare und systematische Regelung aus der Pflanzen-Abfallverordnung Nordrhein-Westfalen und aus § 7 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen nicht zweifelsfrei entnommen werden kann.

Az.: II/2 32-00-18

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