Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 188/2022 vom 25.03.2022

Osterfeuer 2022

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MULNV NRW) hat mit Presseerklärung vom 22.03.2022 bekannt gegeben, dass im Jahr 2022 wieder traditionelle Osterfeuer stattfinden können. Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt wird. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 LImschG NRW wird allerdings den Städten und Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmen zuzulassen. Als Ausnahmen rechtlich anerkannt sind hierbei Osterfeuer als sog. Brauchtumsfeuer, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Feuer im Freien nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden dürfen. Das MUNLV NRW hat die Bezirksregierungen als zuständige Aufsichtsbehörden gebeten, den landeseinheitlichen Vollzug in Bezug auf die vorstehenden Grundsätze sicherzustellen.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Öffentliche Brauchtumsfeuer werden grundsätzlich nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil Brauchtumsfeuer (wie z. B. Osterfeuer, Johannisfeuer, Martinsfeuer) der Brauchtumspflege dienen. Für diese Brauchtumsfeuer ist deshalb eine Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG nicht erforderlich, so dass die örtliche Ordnungsbehörde auf der Grundlage des § 7 LImSchG NRW tätig werden kann. § 7 LImSchG NRW regelt u. a. das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG NRW ist das Verbrennen von Gegenständen, z. B. von pflanzlichen Abfällen bei Brauchtumsfeuern im Freien untersagt, soweit hierdurch die Nachbarschaft und die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt wird. Die Gemeinden können nunmehr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LImSchG NRW durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen von sog. Brauchtumsfeuern bestimmen. Dabei gehört zu diesen Einzelheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LImSchG NRW insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht für die Durchführung eines sog. Brauchtumsfeuers.

Das OVG NRW hatte bereits mit Beschluss vom 07.04.2004 (Az.: 21 B 727/04, UPR 2004, S. 357) deutlich herausgestellt, dass sich die Durchführung von Brauchtumsfeuern wie z. B. Osterfeuern nicht im rechtsfreien Raum abspielt. Nur wenn ein Feuer eindeutig und zweifelsfrei nicht der schlichten Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern z. B. als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dient, richtet sich die Zulässigkeit dieses Osterfeuers nach § 7 LImSchG NRW. Ansonsten sind nach dem OVG NRW Feuer, die nur dem Zweck der schlichten Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Ein Osterfeuer als Brauchtumsfeuer liegt nach dem OVG NRW grundsätzlich nur dann vor, wenn das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Laut dem OVG NRW ist damit zwingende Voraussetzung, dass ein Osterfeuer als Brauchtumsfeuer eine öffentliche Veranstaltung darstellt, die für jedermann zugänglich ist, d. h. öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. durch einen Bericht in der örtlichen Tageszeitung), dass ein für jedermann zugängliches Osterfeuer an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit stattfindet. Nur dann drängt sich die Frage laut dem OVG NRW „nicht die ansonsten naheliegende Sorge auf, dass lediglich Pflanzenabfälle unter dem Vorwand eines Osterfeuers illegal beseitigt werden sollen.“

Im Übrigen wird auf die Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes NRW (Mitt. StGB NRW 2004 Nr. 901) zur Durchführung von sog. Brauchtumsfeuern hingewiesen, die in erster Linie das Ziel haben,

  • Fehleinsätze der Feuerwehr zu vermeiden,
  • eine Gefährdung von Personen und Sachen (z. B. Wohngebäuden) durch Brauchtumsfeuer auszuschließen und
  • unzumutbare Belästigungen für Drittpersonen (z. B. kranke Personen) durch eine erhebliche Rauchentwicklung zu vermeiden.

Dabei ergeben sich diese Voraussetzungen unmittelbar aus § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG NRW, wonach das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien untersagt ist, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden kann.

Az.: 27.2.2 qu

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