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StGB NRW-Mitteilung 479/1996 vom 05.10.1996

Orientierungsreisen bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge

Innenminister Kniola hatte im Juli 1996 in einer Presseerklärung finanzielle Hilfen für rückreisewillige bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge angekündigt. Neben der ihnen zwischenzeitlich mittels Schnellbrief vom 14.08.1996 bekannt gemachten Förderung der freiwilligen Rückkehr bosnischer Flüchtlinge, deren Finanzierung über das REAG-/GARP-Programm und das Starthilfe-Verfahren gewährleistet wird, hatte der Innenminister ebenfalls angekündigt, Flüchtlinge die Rückkehr in ihre Heimat mittels sogenannter Orientierungsreisen zu erleichtern. Hierbei sollten sich die Bosnier vor Ort ein Bild über die Umstände in ihrer Heimat machen können, um im Anschluß an ihre Rückreise nach Nordrhein-Westfalen und entsprechenden Vorbereitungen endgültig nach Bosnien zurückzukehren.

Da die Orientierungsreisen von den vorgenannten Programmen nicht mitfinanziert werden, hat die Geschäftsstelle das Innenministerium um Auskunft darüber gebeten, nach welchem Programm bzw. welchen Vorschriften die Orientierungsreisen bewilligt werden und aus welchen Mitteln ihre Finanzierung ermöglicht werden soll.

Die uns mit Schriftsatz vom 11.09.1996 zugegangene Antwort des Innenministeriums geben wir ihnen nachfolgend auszugsweise zur Kenntnis:

"Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich bereits mehrmals mit den Grundsätzen zur Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina beschäftigt. Dabei ist übereinstimmend festgelegt worden, daß bosnischen Flüchtlingen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr die Möglichkeit einer Orientierungsreise eingeräumt wird. Ich persönlich freue mich darüber, daß bosnischen Flüchtlingen damit die Chance gegeben wird, sich bereits vor der endgültigen Rückkehr mit den Umständen ihrer Heimat vertraut zu machen. Dieses Angebot gilt natürlich zunächst einmal für diejenigen, die ihre Reise aufgrund eigenen Erwerbseinkommens finanzieren können.

Im Hinblick auf diejenigen Flüchtlinge, die nicht über eigene Mittel verfügen, ist zunächst festzustellen, daß ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit des Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig davon, ob eine Leistungsgewährung nach dem BSHG oder aber nach dem AsylbLG entsprechend BSHG begehrt wird, nicht besteht. Es bleibt jedoch den Gemeinden unbenommen, im Einzelfall nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes im Ermessenswege eine einmalige Reisebeihilfe zu gewähren. Ich gehe auch davon aus, daß von den Gemeinden in einer Vielzahl der Fälle je nach den Umständen des Einzelfalles Reisebeihilfen gewährt werden.

Die Gewährung einer darüber hinausgehenden finanziellen Hilfe durch das Land für die Durchführung einer Orientierungsreise ist aufgrund der Haushaltslage und der mir verfügbaren Mittel nicht möglich. Die Mittel, die mir für die freiwillige Ausreise zur Verfügung stehen, können bedauerlicherweise nur für den Zweck einer endgültigen freiwilligen Ausreise verwandt werden."

Az.: I/3-810-1

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