Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 110/2002 vom 05.02.2002

Organisationsformen im Abwasserbereich 2001

Aus einer Dokumentation des Umweltbundesamts mit dem Titel "Der Wassersektor in Deutschland" kann entnommen werden, daß auch im Jahr 2001 bei den Organisationsformen im Abwasserbereich die öffentlich-rechtlichen Organisationsformen mit 83 % bundesweit eindeutig überwiegen. Insgesamt wurden folgende Organisationsformen im öffentlich-rechtlichen Bereich gewählt:

- Eigenbetrieb: 31 %

- Regiebetrieb: 21 %

- Zweckverbände/Wasserverbände: 16 %

- Anstalten des öffentlichen Rechts: 15 %.

Privatrechtliche Organisationsformen sind weiterhin nur in begrenztem Umfang vorzufinden. So lag der Anteil von Betreiber-/Kooperationsgesellschaften (AG/GmbH mit Privatunternehmen als Mitgesellschafter neben der Gemeinde) bei lediglich 9 %. Der Anteil der Eigengesellschaften (z.B. stadteigene GmbH) und sonstigen privaten Unternehmen lag bei 8 %. Hintergrund hierfür ist u.a. die mit der Wahl einer privaten Rechtsform z.B. einer GmbH verbundene Auslösung der Umsatzsteuerpflicht (16 %), die regelmäßig einen Anstieg der Abwassergebühren zur Folge hat, wenn die 16%ige Umsatzsteuerpflicht nicht durch eine stetige sowie langfristige Investionstätigkeit im Rahmen des Vorsteuerabzugs heruntergebrochen werden kann. Diese Umsatzsteuerpflicht tritt bei der Wahl einer öffentlichen-rechtlichen Rechtsform nicht ein, weil die hoheitliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Az.: II/2 24-30

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