Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 733/2021 vom 08.12.2021

Online-Befragung zur Evaluation von § 46 BWaldG

Mit der Novellierung des Bundeswaldgesetzes im Jahr 2017 wurde im § 46 BWaldG für die forstwirtschaftlichen Maßnahmen Planung und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, Markierung, Ernte und Bereitstellung des Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung eine wettbewerbsrechtliche Freistellung erwirkt. Der Gesetzgeber will damit ein flächendeckendes Angebot von forstlichen Dienstleistungen zu angemessenen Bedingungen und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen für alle Waldbesitzer sicherstellen. Mit der Gesetzesnovelle sollen vor allem für kleinere private und kommunale Waldeigentümer Betreuungsangebote bei der Planung und Ausführung der oben genannten forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Bundesgebiet gewährleistet werden.

Mit dem § 46 BWaldG ist das BMEL beauftragt, dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis 31. Dezember 2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren zu berichten, ob und inwieweit die Regelungen des § 46 BWaldG weiterhin erforderlich sind. Zudem sollen Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen gemacht werden.

Um den Ministerien hierfür die erforderlichen Informations- und Entscheidungsgrundlagen bereitzustellen, wurde das Thünen-Institut als Ressortforschungseinrichtung im Geschäftsbereich des BMEL mit der Durchführung von Erhebungen zur Struktur und Entwicklung der forstlichen Dienstleistungsmärkte beauftragt.

Daher führt das Thünen-Institut im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft eine Befragung von Forstbetrieben zur Struktur und Entwicklung der forstlichen Dienstleistungsmärkte durch. Die Ergebnisse dienen als Grundlage für den Bericht an den Deutschen Bundestag zum § 46 Bundeswaldgesetz. Dieser enthält Aussagen darüber, ob und inwieweit die Regelungen weiterhin erforderlich sind, um ein flächendeckendes Angebot forstlicher Dienstleistungen zu angemessenen Bedingungen und den freien Zugang hierzu für alle Waldbesitzer sicherzustellen.

Der Bericht wird den Verbänden der Forstlichen Dienstleister und Waldbesitzer nach Abschluss der Erhebungen zur Kenntnis gegeben. Fragen zur forstpolitischen Einordnung beantwortet die Abteilung 5 des BMEL, Ansprechpartner Herr Lutz Freytag, (Lutz.Freytag@bmel.bund.de).

Für Rückfragen zu den Befragungen stehen Ihnen Dr. Kristin Franz (kristin.franz@thuenen.de) und Dr. Björn Seintsch (bjoern.seintsch@thuenen.de) zur Verfügung.

Unter www.forstliche-dienstleistungsmaerkte.de können Sie ab sofort bis 31.01.2022 an der Befragung teilnehmen. Um möglichst aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten, ist das Thünen-Institut auf Ihre Hilfe angewiesen. Wir empfehlen daher die Teilnahme an der Umfrage.

Az.: 26.1-001/003 gr

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