Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 464/2006 vom 22.06.2006

OLG Schleswig zur Notwendigkeit eines Gewerbezentralregisterauszugs

Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 22.05.2006 (Az.: 1 Verg 5/06) – ebenso wie bereits zuvor die VK Schleswig-Holstein (s. DStGB-Aktuell vom 13.04.2006, 1506-09) – entschieden, dass ein Angebot, dem der geforderte Gewerbezentralregisterauszug nicht mit Angebotsabgabe beigefügt war, zwingend von der Wertung auszuschließen ist. [Quelle: VergabeNews 2006, 59 f.] Im Einzelnen:

Die Vergabestelle schrieb im offenen Verfahren Bauarbeiten aus. Die Antragstellerin ermittelte die Bruttoangebotssumme. Die Vergabestelle kündigte an, der Beigeladenen auf ein Nebenangebot den Zuschlag zu erteilen. Dies rügte die Antragstellerin und leitete erfolgreich ein Nachprüfungsverfahren ein. Dem Angebot der Beigeladenen lag kein Gewerbezentralregisterauszug bei. Die Vergabestelle und die Beigeladene wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen den von der Vergabekammer verfügten Ausschluss des Angebots der Beigeladenen. Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Nichtvorlage des Gewerbezentralregisterauszuges führt – zwingend, ohne Ermessensspielraum der Vergabestelle – zum Ausschluss des Angebots nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. B i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A.

Es kommt aus verfahrensrechtlichen Gleichbehandlungsgründen nicht darauf an, ob sich in den Gewerbezentralregisterauszügen Eintragungen finden oder ob die Vergabestelle über die mit dem Registerauszug geforderte Information bereits aus einem anderen Bauvorhaben verfügt.

Der Umstand, dass in der Bekanntmachung die Anforderung des Gewerbezentralregisterauszuges nicht benannt wurde, lässt den Ausschlussgrund auch unter Berücksichtigung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots nicht entfallen. Der Angebotsausschluss ist – allein – auf der Grundlage der Aufforderung zur Angebotsabgabe beigefügten Forderung nach Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszuges begründet. In den Vergabeunterlagen von Bauausschreibungen (§ 17 Nr. 4 VOB/A) können detailliertere Nachweisforderungen (später) gestellt werden (vgl. § 8 Nr. 3 Abs. 3, § 10 Nr. 5 Abs. 1, Abs. 2 lit. I VOB/A), insbesondere, wenn für deren Erfüllung kein größerer Zeitbedarf erforderlich ist.


Az.: II/1 608-00

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