Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 636/2020 vom 25.09.2020

OLG Oldenburg zur vorsätzlichen Missachtung denkmalrechtlicher Vorschriften

Ein Verstoß gegen denkmalrechtliche Vorschriften kann mit einem hohen Bußgeld geahndet werden. Dies zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Juni 2020 – 2 Ss(Owi) 163/20. Danach muss ein Kaufmann ein Bußgeld von 60.000 Euro zahlen, weil er beim Umbau eines Baudenkmals vorsätzlich dessen Substanz beeinträchtigt hat.

Sachverhalt

Der Kaufmann hatte 2017 ein mehrstöckiges Gebäude aus dem 19. Jahrhundert auf Norderney erworben. Im Rahmen des Umbaus ließ er ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen, auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen.

Bußgeld von 60.000 Euro in erster Instanz bestätigt

Der Landkreis verhängte ein Bußgeld in Höhe von 60.000 Euro. Auf den Einspruch des Mannes hin wurde die Sache vor dem Amtsgericht Aurich verhandelt. Dort wurde der Kaufmann verurteilt. Die Geldbuße von 60.000 Euro blieb bestehen. Der Mann habe vorsätzlich gehandelt, so das AG. Denn er habe im Rahmen des Kaufvertrages bestätigt, dass ihm bekannt sei, ein Baudenkmal zu erwerben. Der Kaufmann legte Rechtsbeschwerde ein.

OLG hält Bußgeld wegen Vorsatzes für rechtens

Das OLG wies das Rechtsmittel zurück. Durch die Arbeiten sei es zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen. Angesichts der vorsätzlichen Begehungsweise sei das hohe Bußgeld von 60.000 Euro gerechtfertigt. Zu berücksichtigen sei, dass durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler den Tätern große wirtschaftliche Vorteile, der Allgemeinheit jedoch schwere Verluste entständen.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht zuletzt wegen der vorsätzlichen Handlungsweise des Schädigers und der bewussten groben Beeinträchtigung des Denkmals nachvollziehbar. Denn die Verluste beim Denkmal, einem Allgemeingut, sind irreversibel.

Az.: 20.7.3-002/001

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