Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 80/1998 vom 20.02.1998

OLG Oldenburg zur Klage gegen Strompreisermittlung der RWE

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg stand die Offenlegungspraxis der RWE Energie AG im Zusammenhang mit der Strompreisermittlung auf dem Prüfstand Das Gericht wies die Berufung der Elektrizitätsgenossenschaften Hagen, Hilter, Glandorf und Bad Laer gegen RWE Energie zurück (Az.: 14 U 12– 15/97). Damit bestätigte das Gericht am 22.01.1998 ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15.11.1996.

RWE Energie beliefert die Elekrizitätsgenossenschaften seit 1985 im sogenannten "vertragslosen Zustand", da zwischen den Parteien keine Einigung über einen neuen Strompreis zustande kam, RWE Energie jedoch zur Weiterbelieferung gesetzlich verpflichtet ist. Die Stromgenossenschaften hatten bemängelt, daß der von RWE Energie in Rechnung gestellte Preis nicht angemessen sei und die Rechnungen gekürzt. Nach einer vorausgegangenen Bundesgerichtshofentscheidung hatte RWE Energie seine dem Strompreis zugrundeliegende Kostenkalkulation offengelegt.

Die vorgelegten Informationen wurden von den Elektrizitätsgenossenschaften für eine Zahlung des einbehaltenen Stromentgeltes als nicht ausreichend erachtet. Das daraufhin erneut angerufene Landgericht Osnabrück erkannte das Verfahren zur Strompreisermittlung als ausreichend an. Ebenso urteilte jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg und wies die Berufung der Elektrizitätsgenossenschaften zurück.

Az.: G/3-811-00

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