Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 296/2008 vom 11.04.2008

OLG München zur rechtlichen Bedeutung des Angebotsbegleitschreibens

Das OLG München hat in einem Beschluss vom 21.02.2008 – Verg 1/08 - folgendes festgestellt:

1. Das Begleitschreiben des Bieters ist regelmäßig Bestandteil seines Angebots.

2. Die auf der Rückseite des Begleitschreibens abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden bei Zuschlag in den Vertrag einbezogen.

3. Auch wenn durch die AGB des Bieters keine Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/ A vorgenommen werden, können die sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen.

Problem/Sachverhalt
Ein Bauunternehmer legt den ausgefüllten Verdingungsunterlagen ein Begleitschreiben bei, auf dessen Rückseite seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgedruckt sind. Das staatliche Bauamt schließt das Angebot aus, da diese AGB in mehreren Punkten der VOB/B widersprechen. Der Bauunternehmer legt sofortige Beschwerde ein. Er trägt vor, dass die auf der Rückseite des Begleitschreibens aufgedruckten AGB nicht zur Abänderung der vorgegebenen Vertragsunterlagen eingereicht worden seien und das Anschreiben nicht Teil des Angebots sei.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Angebot ist zwingend auszuschließen, da es nicht den Anforderungen der geforderten Vertragsbedingungen entspricht. Zwar ist dieser Ausschlussgrund nicht ausdrücklich in der VOB genannt - der Bieter nimmt keine Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vor - doch können die sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen. Das Begleitschreiben des Bieters ist regelmäßig Bestandteil seines Angebots (OLG Frankfurt, IBR 2007,512). Sofern das Schreiben angebotsrelevante Inhalte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen umfasst, muss die
Vergabestelle diese Erklärungen berücksichtigen. Es ist dann eine Frage der Auslegung des Angebots, wie sich die im Begleitschreiben aufgeführten Inhalte in den Gesamtkontext des Angebots einfügen. Die Vergabesteile kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellen, dass der Bieter dem Angebot nur versehentlich Unterlagen beigefügt hat. Ein Rechtssatz, dass auf der Rückseite eines Schreibens abgedruckte AGB nicht in ein Angebot einbezogen werden können, besteht nicht. Die Obliegenheit eines ausdrücklichen Hinweises für die Einbeziehung von AGB gilt nach § 310 Abs. 1 BGB nicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Praxishinweis

Ob der bloße Abdruck von AGB auf der Rückseite eines Schreibens für deren Einbeziehung genügt, ist zivilrechtlich streitig (siehe Palandt, Komm. BGB, 67. Aufl., 2008, § 305 Rz. 29). Entsprechend streitig ist auch die Vergaberechtsprechung (s. Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 09.01.2008, § 25 VOB/A, Rz. 107.5.1.3.7). Der Bauunternehmer hätte aber gut daran getan, auf das in der Sache völlig überflüssige Begleitschreiben ganz zu verzichten. Denn einen Sinn gibt ein solches Schreiben insbesondere nur, wenn tatsächlich ein Nebenangebot abgegeben werden soll (siehe aber VOB/A § 10 Nr. 5 Abs. 4 und § 21 Nr. 3) oder mangels Aufklärung durch den Auftraggeber eine Klarsteilung zum Inhalt des Angebots notwendig ist (OLG Schleswig, IBR 2007, 62).
(Quelle: IBR, April 2008, S. 232)

Az.: II/1 608-00

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