Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 100/2013 vom 10.01.2013

OLG Köln zur Haftung bei Abwasserkanälen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 06.09.2012 (Az. 7 U 18/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass eine Gemeinde zwar für Fehler bei der Planung und dem Betrieb der öffentlichen Kanalisation nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) haftet. Danach ist die Gemeinde verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kanalisationsanlage beeinträchtigen oder gefährden könnte, und — auch bei der Planung — muss sie alle Sicherungsvorkehrungen zur Abwehr etwa von der öffentlichen Abwasseranlage ausgehender Schäden treffen. Zu diesem auferlegten Pflichtenkreis gehört es aber nach dem OLG Köln nicht, dass eine Gemeinde für die durch eine nicht ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanalisation verursachte Wertminderung eines Hauses haften muss.

Ergänzend wird aber darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 16.11.2011 — Az.: 15 A 854/10 -, NWVBl. 2012, S.273; Beschluss vom 17.4.2012 — Az.: 15 A 1407/11 — jeweils auch abrufbar unter: www.nrwe.de) die Gemeinde allerdings im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht eine Kapazitätsanpassungspflicht trifft, wenn ein öffentlicher Kanal nachweisbar Kapazitätsprobleme aufweist.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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