Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 111/2015 vom 15.12.2014

OLG Koblenz zur Zusammenarbeit bei der Abfallentsorgung

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 03.12.2014 (Az.: Verg 8/14) entschieden, dass eine vergaberechtsfreie Kooperation im Bereich der Abfallentsorgung bei einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (in NRW: §§ 23 ff. GKG NRW) nicht gegeben ist, wenn nur eine schlichte Leistungsbeschaffung des einen Vertragspartners bei dem anderen Vertragspartner vorliegt, d.h. sich der „Beitrag“ eines Vertragspartners darauf beschränkt, den anderen für die Erbringung der Leistung zu bezahlen.

Nach dem OLG Koblenz ist für eine vergaberechtsfreie Kooperation ein bewusstes Zusammenwirken bei der Verrichtung einer Tätigkeit zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels erforderlich. Dieses folgt nach dem OLG Koblenz aus Art. 12 Abs. 4 der neuen EU-Richtlinie 2014/24/EU, wonach eine interkommunale Zusammenarbeit gemeint ist, die auf einem kooperativen Konzept beruht und bei dem jeder Beteiligte einen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung der öffentlichen Dienstleistung erbringt.

Dieses gilt nach dem OLG Koblenz selbst bei einer delegierenden Aufgabenübertragung, d. h. für  den Fall, dass die Aufgabe von einem Vertragspartner auf den anderen übertragen wird und nicht lediglich eine Beauftragung als technischer Erfüllungsgehilfe erfolgt. Erforderlich ist somit für eine vergaberechtsfreie Kooperation im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (auch bei einer Übertragung der Aufgabe), dass beide Vertragspartner zur gemeinsamen Ausführung einer öffentlichen Dienstleistung konzeptionell mit eigenen Beiträgen zusammenwirken.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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