Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 80/2011 vom 23.12.2010

OLG Koblenz zur Festlegung von Eignungsnachweisen

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 04. Oktober 2010 (1 Verg 9/10) zur Frage des Eignungsnachweises der Bieter Stellung genommen. Dem Beschluss zufolge kann ein Auftraggeber zum Nachweis der Eignung die Vorlage von Referenzen für vergleichbare Tätigkeiten verlangen. Referenzen für „verwandte“ oder Vorgängerunternehmen können allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn eine weitgehende Personenidentität besteht und dies bereits mit dem Teilnahmeantrag dargelegt wird.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte im Rahmen einer Ausschreibung der Auftraggeber für den Nachweis der Eignung der Bieter Referenzen, aus welchen sich die technische Leistungsfähigkeit in Form von Erfahrungen bei der baulichen Realisierung vergleichbarer Projekte ergab. Diese Forderung wurde durch eine Beschränkung des Alters der Referenzen sowie Mindestanforderungen an die ausgeführten Projekte im Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit dem zu beauftragenden Objekt konkretisiert. Eine Bieterin gab mit ihrem Teilnahmeantrag Unterlagen zu vier Referenzobjekten ab, die jedoch teilweise durch ein zwischenzeitlich insolventes Vorgänger- bzw. Schwesterunternehmen ausgeführt worden waren. Des Weiteren waren einzelne der in den Unterlagen genannten Angaben im Hinblick auf die gestellten Mindestanforderungen objektiv unzutreffend. Die Vergabestelle schloss daraufhin die Bieterin mangels Eignung von der weiteren Wertung aus.

Das OLG Koblenz hat den Bieterausschluss bestätigt. Unabhängig von der Frage, ob die Forderung des Auftraggebers nach Referenzen und hierfür festgelegte Mindestanforderungen sachlich zweckmäßig waren, sei der Auftraggeber grundsätzlich befugt, nach eigenem Ermessen Kriterien für die Eignungsprüfung festzulegen. Hierbei seien gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/A 2006 die Eignungsnachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Die durch die Bieter nachzuweisenden Angaben vergleichbarer Tätigkeiten seien dabei grundsätzlich unternehmensbezogen zu verstehen, sofern die Vergabestelle nicht die Zulassung personenbezogener Erfahrungsnachweise bekanntgebe.

Dieser Forderung des Nachweises einer Mindestzahl unternehmensbezogener Referenzen war die Antragstellerin (Bieter) vorliegend schon formal nicht nachgekommen, so dass das Angebot bereits auf der ersten Wertungsstufe auszuschließen gewesen wäre. Soweit darüber hinaus Referenzen von Vorgängerunternehmen vorgelegt wurden, ließen diese der formale Mangel nicht entfallen: Die Berücksichtigung von „Fremd“-Referenzen sei allenfalls möglich, wenn eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig gewesen seien, und den Mitarbeitern des Bieters bestehe. Eine derartige Identität hätte jedoch schon mit den vorgelegten Unterlagen bei Abgabe des Teilnahmeantrags dargelegt werden müssen, was vorliegend nicht geschehen sei.

Anmerkung:

Der Entscheidung des OLG Koblenz ist im Ergebnis zuzustimmen. Es ist sachgerecht, die Bezugnahme des Bieters auf verwandte Unternehmen bzw. Vorgängerunternehmen im Hinblick auf die Eignungsprüfung zuzulassen. In derartigen Fällen ist es allerdings zwingend, dass bieterseitig eine Identität der ausführenden Personen nachgewiesen wird. In derartigen Fällen muss darüber hinaus schon mit Einreichung der Referenzen auf diese Identität hingewiesen werden (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Juli 2010 — 11 Verg 5/10).

Az.: II/1 608-00

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