Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 485/2008 vom 30.06.2008

OLG Karlsruhe zum Ausschluss wegen fehlender Erklärung

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 25.04.2008 (15 Verg 2/08) festgestellt, dass die Nichtvorlage einer vom Auftraggeber geforderten vorformulierten „Erklärung zur Qualitätssicherung und Qualifikation Entwässerungsanlagen“ für einen Nachunternehmer, der die ausgeschriebene Leistung erbringen soll, zwingend zum Angebotsausschluss führt.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Antragsgegnerin Arbeiten für den Ausbau einer Stadtbahnlinie europaweit im offenen Verfahren aus. Es gingen vier Angebote ein. Das Gebot der Antragstellerin wies die niedrigste Angebotssumme auf. Zwei Angebote schloss die Auftraggeberin aus und teilte im Übrigen den Bietern mit, dass sie beabsichtige, den Auftrag an die Antragstellerin zu vergeben. Dies rügte die Beigeladene als vergaberechtswidrig.

Aufgrund der Rüge der Beigeladenen überprüfte die Antragsgegnerin die Angebote nochmals und stellte fest, dass die Antragstellerin für einen ihrer Nachunternehmer, der die ausgeschriebene Entwässerung in geschlossener Bauweise auszuführen hatte, eine „Erklärung zur Qualitätssicherung“ nicht vorgelegt hatte. Die Auftraggeberin teilte daraufhin der Antragstellerin mit, dass sie wegen der fehlenden Erklärung von der weiteren Wertung ausgeschlossen werde und dass sie beabsichtige, den Auftrag an die Beigeladene zu vergeben. Die Antragstellerin rügte daraufhin den Ausschluss. Nachdem die Vergabekammer zunächst entschieden hatte, dass die Antragstellerin die Erklärung für den Nachunternehmer nicht hätte vorlegen müssen und daher ein Ausschluss aus diesem Grunde nicht in Betracht komme, hat das OLG Karlsruhe nunmehr der sofortigen Beschwerde der Beigeladenen stattgegeben.

Das Angebot der Antragstellerin sei zurecht von der Wertung der Angebote nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b, § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, § 8 Nr. 3 Abs. 1g VOB/A ausgeschlossen worden, da diesem keine „Erklärung zur Qualitätssicherung“ des Nachunternehmers, der die jeweiligen Entwässerungsarbeiten ausführen sollte, beigefügt worden war.

Die Antragsgegnerin durfte die Vorlage der von ihr geforderten vorformulierten Erklärung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1g VOB/A verlangen. Die Erklärung ermögliche es der Antragsgegnerin die für die ausgeschriebenen Entwässerungsarbeiten von ihr erwartete technische Leistungsfähigkeit des Bieters oder Nachunternehmers zu prüfen. Die Anforderungen, die die Antragsgegnerin an die Eignung des Bieters beziehungsweise dessen Nachunternehmer gestellt hatte, waren in der Erklärung zur Qualitätssicherung Entwässerungsanlagen klar zum Ausdruck gekommen.


Az.: II/1 608-00

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