Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 121/2022 vom 02.02.2022

OLG Karlsruhe zu Präklusion im Konzessionsverfahren

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 22.12.2021 (Az: 6 U 177/21 Kart) entschieden, dass im Konzessionsvergabeverfahren nur Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung gerügt werden könnten, die aus der Information nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG erkennbar seien. Rechtsverletzungen, die bereits aufgrund der Bekanntmachung der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens mit den vorangegangenen Verfahrensbriefen erkennbar gewesen seien, müssten nach § 47 Abs. 2 EnWG innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang gerügt werden. Die in der vorangegangenen Stufe rügbaren Rechtsverletzungen könnten weder erstmals und noch gar erneut in der nachfolgenden Stufe geltend gemacht werden.

Hintergrund des Urteils ist ein Streit über die Vergabe einer Stromkonzession. Nach Mitteilung der Auswahlentscheidung und nach Akteneinsicht hatte eine unterlegene Bewerberin nicht nur Rügen gegen die Auswahlentscheidung, sondern auch gegen die vorherige Verfahrensgestaltung vorgebracht. Diese Rügen waren bereits Gegenstand eines vorherigen Gerichtsverfahrens, in dem sie zurückgewiesen wurden. Das OLG führt aus, dass zwar die vorherige Entscheidung, da sie im Wege der einstweiligen Verfügung erging, nicht in materielle Rechtskraft erwachsen könne. Das Verfahren gem. § 47 EnWG sei nach dem Gesetzeszweck eingeführt worden, um die Konflikte im Rahmen des Auswahlverfahrens abzuschichten und in einzelnen Verfahrensabschnitten zu lösen, indem alle aus den Verlautbarungen der Gemeinde jeweils erkennbaren Rechtsverstöße möglichst frühzeitig beseitigt oder – durch die Präklusionswirkung – von der Rechtmäßigkeitsprüfung in einem späteren Verfahrensstadium der einstweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgenommen würden. Der Zweck der Klärung streitiger Fragen in einem frühen Stadium des Konzessionierungsverfahrens wäre jedoch verfehlt, wenn in einem späteren Stadium bereits zuvor erkennbare Umstände nach deren Zurückweisung im Verfahren nach § 47 EnWG erneut geltend gemacht werden könnten. Die von der Klägerin aufgezeigten Umstände der Angebotsgestaltung seien daher bereits im vorausgegangenen Verfahren geprüft und jedenfalls im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG endgültig beschieden worden. Die Anwendung der Auswahlkriterien und der hier im Auswahlverfahren aufgetretene Umstand, dass sich die drei Bieter lediglich bei einem Kriterium unterscheiden, begründeten keine erneute Überprüfung der gerügten Rechtsverletzungen.

Az.: 28.7.1-005/003 we

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