Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 245/2018 vom 17.04.2018

OLG Jena zu Auswirkung des Unbundling auf Werbung

Das Oberlandesgericht Jena hat entschieden, dass ein vertikal integriertes Energieunternehmen in der eigenen Außenkommunikation nicht für die Leistungen eines Tochterunternehmens werben darf, welches als Verteilnetzbetreiber tätig ist. Mit Urteil vom 21.02.2018 hat das Oberlandesgericht Jena (Az. 2 U 188/17 Kart) die Berufung der TEAG Thüringer Energie AG zurückgewiesen. Im Ausgangsverfahren hat die Wettbewerbszentrale gegen die TEAG wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht geklagt, da die TEAG auf der eigenen Website für die Leistungen der Tochtergesellschaft TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG geworben hat. Die erstinstanzliche Verurteilung des Energieversorgers ist damit rechtskräftig.

Die TEAG ist der marktführende Energieversorger in Thüringen und beliefert Endkunden mit Strom und Gas. Ihre Tochtergesellschaft, die TEN ist der größte Verteilernetzbetreiber Thüringens und übernimmt die infrastrukturellen Dienstleistungen für die Versorgung. Infolge dieser Verbundenheit ist die TEAG als “vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen“ verpflichtet, den Energievertrieb und den Netzbetrieb voneinander zu entflechten, also zu trennen (Unbundling), und zwar auch in der eigenen werblichen Kommunikation und Außendarstellung.

Die TEAG warb jedoch auf der eigenen Webseite unter der Bezeichnung „Thüringer Energie“ nicht nur für die eigenen Vertriebsleistungen, sondern auch für die Leistungen der Verteilernetzbetreiberin. Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Vermengung sowohl einen Verstoß gegen das Entflechtungsgebot (§ 7a Abs. 6 EnWG) als auch gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 UWG). Die TEAG brachte vor, dass die entscheidende Vorschrift § 7a Abs. 6 EnWG nur für die Verteilernetzbetreiber gelte und sie als Energieversorgerin daher nicht die richtige Normadressatin sei.

Das Landgericht hatte der Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben und die TEAG dazu verurteilt, die Leistungen des mit ihr konzernmäßig verbundenen Verteilernetzbetreibers für Strom und/oder Erdgas mit den im Urteil näher bestimmten Angaben nicht mehr zu bewerben oder bewerben zu lassen. Das Oberlandesgericht stellte fest, die Vorschrift des § 7a Abs. 6 EnWG sei so auszulegen, dass auch vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen in ihrer Außendarstellung das Entflechtungsgebot einhalten müssen.

Az.: 28.6.1-002/004

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