Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 690/2003 vom 13.08.2003

OLG Hamm zur Gewässerunterhaltung bei verrohrten Gewässern

Die Frage des Umfanges der Gewässerunterhaltung mit Blick auf sog. Rohrdurchlässe im Bereich von Gewässern beurteilt sich grundsätzlich auf der Grundlage des § 94 Landeswassergesetz NRW. Nach § 94 Landeswassergesetz NRW sind Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NRW, Urt. v. 13.05.1993, S. ZFW 1994, S. 373, 375) ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass z.B. eine Verrohrung von der Zweckbestimmung und Nutzung her betrachtet, im Einzelfall keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Die Verrohrung eines Gewässers dient vielmehr regelmäßig der Verbesserung der Nutzbarkeit desjenigen Grundstücks, welches an einem Gewässer liegt, so dass der Anlagenbegriff des § 94 LWG NRW als erfüllt anzusehen ist. Mithin hat dann derjenige, der die Verrohrung gelegt hat, diese Verrohrung auch zu unterhalten und zwar in einer Art und Weise zu unterhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Regelung in § 94 Landeswassergesetz NRW lediglich in erster Linie die Anlagenunterhaltung, d.h. die Verrohrung schlechthin betrifft, d.h. die Anlagenunterhaltung beschränkt sich auf die Sicherung und Wiederherstellung des Zustandes, in dem die Anlage rechtmäßig besteht, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers verhindert wird (vgl. hierzu auch Honert/Rüttger/Sanden, Landeswassergesetz, Kommentar, 4. Auflage 1996, § 94, S. 361; sh. Anlage 1).

In diesem Zusammenhang hat das OLG Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 29. April 2002 (Az.: 6 U 157/01) eine Trennlinie der Verantwortlichkeit und Kostentragungspflicht dahin gezogen, dass für den ordnungsgemäßen Zustand der Verrohrung derjenige verantwortlich ist, der die Verrohrung in seinem Interesse hergestellt hat. Für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, d.h. für die Durchgängigkeit des Rohres, sei - so das OLG Hamm - im Einzelfall dann die gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde verantwortlich. Das OLG Hamm ist damit offensichtlich der Auffassung, dass Verrohrungen und Brücken als Anlagen i.S.d. § 94 LWG NRW durch denjenigen zu unterhalten sind, der die Anlage errichtet hat, damit der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Für den Gewässerabfluss an sich soll allerdings die Gemeinde verantwortlich sein, d.h. konkret, dass die Verrohrungen ebenso wie die Durchlässe unter den Brücken von Ast- und Strauchwerk und sonstigem Schwemmgut freigehalten werden müssen, damit das Wasser ungehindert unter oder durch die Anlagen i.S.d. § 94 LWG NRW abfließen kann.

Diese Rechtsprechung des OLG Hamm steht im Widerspruch zu einem Urteil des VG Arnsberg vom 23.10.2001 (Az.: 8 K 3854/00, nicht rechtskräftig; besprochen in: StGRat 2002 Heft 1-2, S. 32). Das VG Arnsberg ist der Auffassung, dass der Anlagenunterhaltungspflichtige nach § 94 LWG NRW auch für die Erhaltung des funktionsgerechten Zustandes im Hinblick auf den freien Durchfluss des Gewässers verantwortlich ist.

Damit liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor, die im Zweifelsfall nur höchstrichterlich durch das OVG NRW oder den Bundesgerichtshof geklärt werden kann. Bis zu dieser höchstricherlichen Klärung der Rechtsfrage ist es mithin möglich sich der Rechtsprechungslinie des VG Arnsberg anzuschließen, welche aus der Sicht der Städte und Gemeinden vorteilhafter ist.

Unabhängig davon ist eine Stadt/Gemeinde allerdings nicht verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen, die auf der Grundlage der OLG Hamm-Rechtsprechung im Rahmen der Gewässerunterhaltung bei sog. Rohrdurchlässen entstünden. Denn nach § 92 Landeswassergesetz NRW kann die Stadt/Gemeinde die Kosten der Gewässerunterhaltung umlegen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 92 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung in erster Linie auf die sog. Erschwerer zu verteilen sind. Dabei gehören zu den sog. Erschwerern die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, welche die Unterhaltung der Gewässer über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren. Hierzu gehören nach diesseitiger Rechtsansicht auch Grundstückseigentümer, die Verrohrungen der Gewässer angelegt haben, um ihre Grundstücke besser nutzen zu können. Bei der Umlage der Gewässerunterhaltungskosten in § 92 LWG NRW ist damit als erster Schritt der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil vorab als vom Hundertsatz des Gesamtaufwands festzusetzen. Dieser Anteil der Gesamtkosten wird dann auf die einzelnen Erschwerer auf der Grundlage des Verursacherprinzips und des Äquivalenzprinzips verteilt. Dabei kann ein sog. Flächenmaßstab herangezogen werden (vgl. Honert/Rüttger/ Sanden, Landeswassergesetz, Kommentar, 4. Auflage 1996, § 92, S. 358 u.V. auf OVG NRW, Urt. v. 26.10.1988, ZFW 1990, S. 341, 344; siehe Anlage 3). Vor diesem Hintergrund sind Eigentümer von Anlagen an Gewässern i.S.v. § 94 LWG NRW unter Berücksichtigung der Regelung in § 92 Abs. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz NRW als verpflichtet anzusehen, als sog. Erschwerer die zusätzlichen Kosten zu tragen, die durch ihre Anlagen in und an fließenden Gewässern der Stadt/Gemeinde bei der Gewässerunterhaltung entstehen.

Az.: II/2 4-80 qu/g

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