Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 104/2021 vom 16.02.2021

OLG Hamm zu Baumkontrollen

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30.10.2020 (Az.: 11 U 34/20 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Gemeinde weitere Untersuchungen zur Standsicherheit eines Baumes einleiten muss, wenn sich bei einer Sichtkontrolle eine erkennbare Fäulnisbildung am Fuße des Baumes zeigt. Laut dem OLG Hamm ist die Gemeinde dann verpflichtet eine tiefgehende, fachmännische Untersuchung eines Baumes durchzuführen, wenn bei der Regelkontrolle an dem betreffenden Baum konkrete Defektsymptome – wie etwa spärliche und trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall - erkennbar sind.

Allerdings kann grundsätzlich die regelmäßige Durchführung derartiger, tiefergehender Untersuchungen sämtlicher Bäume auch ohne konkreter Defektsymptome von der Gemeinde – so das OLG Hamm - nicht gefordert werden, weil dieses in Anbetracht der umfangreichen Baumbestände der Gemeinde deren wirtschaftliche Möglichkeiten bei weitem überfordern würde. Dennoch verletzt die Gemeinde die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft, zumindest fahrlässig, wenn sie ihm Rahmen der regelmäßigen Baumkontrolle eine erkennbare Kernfäule nicht zum Anlass nimmt, die Standfestigkeit eines Baumes einer weiteren, tiefergehenden Überprüfung bezogen auf die Standsicherheit zu unterziehen.

Az.: 26.0.6 qu

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