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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 98/2023 vom 15.02.2023
OLG Frankfurt/Main Urteil zum Anspruch auf Einräumung eines Wegerechts
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.11.2022 den Anspruch eines Energieversorgungsunternehmens gegenüber einer Gemeinde auf Abschluss eines Wegenutzungsvertrags abgelehnt (Az.: 11 U 110/18 (Kart)). Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Einem Energieversorgungsunternehmen wurde ein Wegenutzungsrecht von einer Stadt verweigert mit der Begründung, dass innerhalb des betroffenen Gebietes bereits ein Stromkonzessionsvertrag mit einem Unternehmen besteht. Das Energieversorgungsunternehmen wollte über 250 Wohneinheiten an eine eigene Umspannanlage anschließen und klagte nun auf Abschluss eines Wegenutzungsvertrages und berief sich dabei auf § 46 Abs. 1 EnWG. Hiernach haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.
Das OLG entschied, dass die vorgesehenen Leitungen nicht als unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern gelten und erkannte deshalb keinen Anspruch aus § 46 Abs. 1 EnWG an. So sprächen Zuschnitt und Dimension der geplanten Leitungen gegen die Annahme von Direktleitungen. Die Leitungen stellten sich unter Berücksichtigung des Netzplanes als netzbezogene Leitungen dar. Sie sollten jeweils zu einer aus mehreren Einzelbauten und insgesamt über 250 Wohneinheiten bestehenden größeren Wohnlage führen und erst dann durch Weiterverzweigungen Letztverbraucher anbinden. Eine unmittelbare Versorgung der Letztverbraucher in den einzelnen Haushalten finde damit durch die Leitungen nicht statt. Weil in diesem Fall das Energierecht dem Kartellrecht vorgehe, seien auch kartellrechtliche Ansprüche des klagenden Unternehmens nicht zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des OLG ist zu begrüßen, da es klare Regelungen zur Bereitstellung öffentlicher Verkehrswege durch die Gemeinden für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen gibt. Nach dem erwähnten § 46 Abs. 1 EnWG ist die Wegenutzung aber nur zur Versorgung von Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Durch diese enge Auslegung des Tatbestandes „Versorgung von Letztverbrauchern“ konnte eine Doppelung der allgemeinen Netzinfrastruktur und der damit verbundene Aufwand umgangen werden und die Entscheidungshoheit der Stadt wurde aufrechterhalten.
Az.: 28.7.1-006/002