Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 523/2017 vom 26.07.2017

OLG Frankfurt zu Planungswettbewerb und Zuschlag an Preisträger

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich zu einem auch in den Städten und Gemeinden immer wiederkehrenden Thema geäußert. Es betrifft die Schnittstelle zwischen einem von einer Kommune durchgeführten Planungswettbewerb und der anschließenden Auftragsvergabe. Nach der OLG-Entscheidung muss der Auslober eines Planungswettbewerbs, den dieser nach den RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe) durchführt, in der Regel auch den ersten Preisträger des Wettbewerbs mit der anschließenden Auftragsvergabe beauftragen (OLG Frankfurt, 11. April 2017 — 11 Verg 4/17.

Konkret hatte das Wettbewerbsergebnis des Planungswettbewerbs nach Maßgabe der Vorgaben des Auftraggebers nur einen Anteil von 10 Prozent an den vom Bauherrn festgelegten Zuschlagskriterien für die anschließende Auftragsvergabe. Der Auftraggeber wollte in der Folge den Auftrag an einen anderen und damit nicht an den ersten Preisträger erteilen. Hiergegen wandte sich der Wettbewerbssieger.

Vielfaches Problem ist vor dem Hintergrund dieses Falles, dass Planungswettbewerbe von Kommunen im Architektenbereich die Qualität und Gestaltung des Entwurfs in den Mittelpunkt stellen. Bei der anschließenden Erteilung des Planungsauftrags spielen aber neben dieser Entwurfsqualität auch andere Zuschlagskriterien wie die auftragsausführungs- und personenbezogene fachliche Erfahrung des Architekten und seines Projektteams sowie auch andere Themen eine wichtige Rolle (s. § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV). Demgemäß lässt es § 80 Abs. 1 VgV durchaus zu, dass bei der konkreten Auftragsvergabe auf der Grundlage von regelmäßig stattfindenden Verhandlungsverfahren im Anschluss an Planungswettbewerben ein anderer als der erste Preisträger beauftragt wird. Dem hat das OLG Frankfurt auf der Grundlage der RPW einen Riegel vorgeschoben.

Das OLG Frankfurt stellt fest, dass § 8 Abs. 2 RPW auch verbindlicher Teil des Vergaberechts ist. In dieser Norm ist festgelegt, dass „in der Regel“ der erste Preisträger den Auftrag erhalten soll. Danach steht es dem Auftraggeber gerade nicht mehr frei, welches Architekturbüro er beauftragen will.

Wenn der Bauherr mit allen Preisträgern verhandelt, dann muss er nach dem OLG Frankfurt bei der Gestaltung der konkreten Zuschlagskriterien das Wettbewerbsergebnis auch angemessen berücksichtigen und dieses privilegieren. Daher sei die Zuschlagsmatrix vorliegend fehlerhaft. Der geringe Anteil des Wettbewerbsergebnisses aus dem Planungswettbewerb von nur 10 Prozent an den Zuschlagskriterien belege dies. In der Folge hat das OLG Frankfurt das Verfahren an den Anfang zurückversetzt, so dass es wiederholt werden muss.

Hinweis aus kommunaler Sicht

Für Kommunen, die Planungswettbewerbe auf der Grundlage der RPW durchführen, bedeutet die Entscheidung des OLG Frankfurt, dass die Zuschlagsmatrix für die anschließende Auftragsvergabe konkret einen spürbaren Vorsprung für den Sieger des Planungswettbewerbs enthalten muss. Mit anderen Worten folgt aus der Begrifflichkeit „in der Regel“ in § 8 Abs. 2 RPW eine Gestaltung der Zuschlagsmatrix dergestalt, dass der erste Preisträger durch den Punktevorsprung grundsätzlich den Zuschlag erhält.

Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn ein anderer Preisträger bei den übrigen von der Kommune vorab festgelegten Zuschlagskriterien, also etwa der speziellen Teamqualität und der Organisation und der Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, erheblich besser als der erste Preisträger abschneidet. Voraussetzung für die Einbeziehung dieser Vorgaben als Zuschlagskriterien ist aber, dass diese Kriterien einen erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben (s. § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV).

Az.: 21.1.4.6-001/003 gr

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