Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 463/2006 vom 21.06.2006

OLG Düsseldorf zur Übertragung kommunaler Rettungsdienstaufgaben

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 05.04.2006 (Az: VII Verg 7/06) festgestellt, dass die Übertragung hoheitlicher Rettungsdienstaufgaben durch eine Kommune keine Ausschreibungspflicht nach dem Vergaberecht begründet.

Der Kreis Aachen schrieb im Juli 2005 im Nichtoffenen Verfahren den Betrieb einer Rettungswache, nebst dazu gehörenden Aufgaben wie die Vorhaltung notwendiger Rettungsmittel, die Bereitstellung des Personals und die Durchführung von Rettungseinsätzen aus. Der Antragsteller bewarb sich und erhielt dann die Information, dass ein anderer Bieter den Auftrag erhalten sollte. Hiergegen wandte sich der Antragsteller an die Vergabekammer, die dem Antragsgegner aufgab das Vergabeverfahren zu wiederholen. Die Vergabekammer vertrat dabei die Auffassung, die Vergabe von Rettungsdienstleistungen unterfalle der Anwendung des Vergaberechts. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner die sofortige Beschwerde eingereicht.

Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln aufgehoben. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Entscheidung eines Trägers von Rettungsdiensten, welche Hilfsorganisation oder welchen privaten Anbieter nach § 13 Abs. 1 RettG NRW als Helfer bei der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgabenerfüllung zuziehen will, dem Rechtssinne nach keine nach Marktgesetzen, das heißt insbesondere im Wettbewerb zu beschaffende Leistung nach §§ 97 Abs. 1 und 99 GWB darstellt.

Nach Ansicht des Gerichts scheidet die Beauftragung Dritter mit Aufgaben nach dem Rettungsgesetz zwar nicht schon deswegen aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts aus, weil die Aufgabenübertragung in § 9 Abs. 1 RettG NRW vorgesehen ist, denn auch solche Dienstleistungsverträge unterfallen als Verwaltungsverträge dem Vergaberecht. Das Gericht hebt jedoch hervor, dass die Aufgaben des Rettungsdienstes in NRW öffentlich-rechtlich als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung organisiert sind und Dritte, denen Aufgaben der Rettungswache übertragen werden am Rettungsdienst Beteiligte und insoweit Verwaltungshelfer sind. Als solche sind sie funktional in den Bereich staatlicher Aufgabenwahrnehmung eingegliedert, so dass auch keine wettbewerbliche Leistung besteht. Das Vergaberecht findet aus diesem Grunde keine Anwendung.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Soweit die Vergabekammern Köln und Düsseldorf bislang anders befunden haben, ist der Beschluss nun geeignet, Rechtsklarheit zu schaffen. Zudem macht er deutlich, dass alleine die Tatsache, dass mehrere Bieter Interesse an einem Auftrag bekunden, nicht ausreichend ist, um den Auftrag als Beschaffung nach dem GWB anzusehen. Zuletzt verstößt die Entscheidung auch nicht gegen EG- rechtliche Bestimmungen, da die Wahrnehmung des Rettungsdienstes als öffentliche Gewalt anzusehen ist und insoweit nicht den Bestimmungen des Art. 55 EG unterfällt.

Quelle: DStGB Aktuell 2106 vom 26. Mai 2006

Az.: II/1 608-09

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