Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 63/2005 vom 20.12.2004

OLG Düsseldorf zur Abfalleigenschaft von Altpapier

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.10.2004 (Az.: VII Verg 41/04) entschieden, dass die Abfalleigenschaft von unsortiertem Altpapier (hier: sog. Haushaltssammelware) nicht bereits mit der Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen endet, auch wenn zuvor bereits grobe Störstoffe aus dem Altpapier entfernt worden sind und das Altpapier ohne weitere Vorbehandlung zur Herstellung bestimmter Papiersorten eingesetzt werden soll. An der Fortdauer der Abfalleigenschaft ändere auch der Umstand nichts, dass unsortiertes Altpapier einen Marktwert habe und Veräußerungserlöse erzielt werden könnten. Systematisch ordnet sich die Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Abfalleigenschaft von Altpapier in die Rechtsprechungslinie des Bundesverwaltungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes ein, wonach die Abfalleigenschaft einer beweglichen Sache so lange andauert, bis ein Verwertungs- oder Beseitigungserfolg eingetreten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 19.11.1998, Az.: 7 C 31.97 – Abfallrechtliche Praxis 1999, S. 63 ff.; EUGH, Urteil vom 19.6.2003 – Az.: C 444/00. DVBl. 2003, S. 1074ff.).


Az.: II/2 31-02 qu/g

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