Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 623/2003 vom 21.07.2003

OLG Düsseldorf zu Schadensersatz bei drückendem Grundwasser

Mit Urteil vom 18.12.2002 (Az.: 18 U 88/02) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Stadt nicht für Schäden einzustehen habe, die einem Haus- bzw. Grundstückseigentümer aufgrund ansteigenden Grundwassers entstehen (könnten). Die Stadt sei nicht verpflichtet, bei der Aufstellung des Bebauungsplans oder bei der Erteilung der Baugenehmigung die besonderen Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen und auf die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen hinzuweisen. Es sei vielmehr Sache des Bauherrn, sich gegen drückendes Grundwasser durch eine entsprechende Bauweise und Isolierung zu schützen und im Rahmen der Planung eines Kellergeschosses zu untersuchen, ob eine Grundwassergefährdung bestehe. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwei Hauseigentümer, deren Grundstücke im Einzugsbereich von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagbaus in Nordrhein-Westfalen liegen, wollten durch die Klage die Stadt für Schäden in Anspruch nehmen, die durch ansteigendes Grundwasser an ihren Wohnhäusern entstehen (können). Durch die Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Braunkohletagebaus wird der natürliche Grundwasserspiegel zunächst abgesenkt. Infolge der Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen werde, so befürchten die Kläger, der Grundwasserspiegel wieder ansteigen und Grundwasser in die Keller ihrer Häuser eindringen. Der beklagten Stadt warfen die Kläger vor, weder bei der Aufstellung des Bebauungsplanes noch bei Erteilung der Baugenehmigung die besonderen Grundwasserverhältnisse berücksichtigt und nicht auf die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gegen drückendes Wasser hingewiesen zu haben, obwohl der beklagten Stadt die Problematik bewusst gewesen sei.

Das LG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 6.3.2002 (Az.:2 b O 68/01; Mitt. StGB NRW 2002 Nr. 212, S. 102f.) in erster Instanz die Klage der Kläger abgwiesen. Aber auch das OLG Düsseldorf folgte in der Berufungsinstanz dem Vorbringen der Kläger nicht. Nach dem OLG Düsseldorf ist die Stadt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu Schadensersatz- oder Entschädigungsleistungen verpflichtet. Derartige Ansprüche ließen sich weder mit Fehlern bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch mit dem Vorwurf begründen, die Stadt habe bei Erteilung der Baugenehmigung ihre Amtspflichten verletzt und die Betroffenen „sehenden Auges“ in ihr Unglück laufen lassen. Es sei – so das OLG Düsseldorf - Sache des Bauherrn, sich gegen drückendes Grundwasser durch eine entsprechende Bauweise und Isolierung zu schützen und im Rahmen der Planung eines Kellergeschosses zu untersuchen, ob eine Grundwassergefährdung bestehe. Durch die fehlende Auszeichnung im Bebauungsplan würde insoweit kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Auch im Baugenehmigungsverfahren werde nicht geprüft, ob ein solcher Schutz notwendig sei. Daher könne auch durch die Baugenehmigung ein entsprechendes Vertrauen nicht begründet werden.

In Betracht zieht das Gericht eine Haftung der Stadt nur, wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Anlass gehabt hätte, auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Kellerisolierung hinzuweisen. Ob dies auch für den vorliegenden Fall gegeben sei, könne – so das OLG Düsseldorf – jedoch dahin stehen, da eine solche Pflicht allenfalls in Bezug auf den Bauträger (Bauunternehmer) bestehen könne, nicht aber bezüglich der Kläger, die 8 Jahre später das Haus von diesem erworben hätten.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2002 (Az.: 18 U 88/02) deckt sich mit der Auffassung der Geschäftsstelle, die bereits in den Mitt. des StGB NRW 2002 Nr. 115, S. 52f.) ausführlich darauf hingewiesen hatte, dass eine haftungsrechtliche Verantwortung der Gemeinde in diesen Fällen nicht angenommen werden kann. Das Urteil des OLG Düsseldorf schafft damit für die für die betroffenen STÄDTE und Gemeinden Rechtssicherheit dahin, dass die Vorsorge gegen Schäden durch drückendes Grundwasser ausdrücklich dem Risikobereich des Bauherrn und nicht der (bauleitplanenden) Kommune bzw. der Baugenehmigungsbehörde zugewiesen wird. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Amtshaftung bei der Überplanung von Altlasten (vgl. BGH, Urteil v. 26.01.1989, BGHZ 106, 323 = NJW 1989, 976 = NVwZ 1989, 397). Der vom BGH mit o. g. Rechtsprechung begründete Grundsatz besagt, dass der Eigentümer – und nicht die Kommune – das Risiko der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks in der Regel selbst tragen muss. So habe jeder Eigentümer die Möglichkeit, sich beim Grundstückserwerb durch eine entsprechende Altlasten-Gewährleistungsklausel im Kaufvertrag abzusichern.


Az.: II/2 24-30 qu/g

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