Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 335/2014 vom 06.05.2014

OLG Düsseldorf zu Missbrauchsverfügung in der Konzessionsvergabe

Das OLG Düsseldorf hat in dem Verfahren über die Konzessionsvergabe der Städte Meschede und Olsberg sowie der Gemeinde Bestwig an die Hochsauerland-Energie GmbH (HE) im Jahr 2012 entschieden. Der damals unterlegene Mitbewerber RWE hatte sich an die Landeskartellbehörde gewandt, die daraufhin eine Missbrauchsverfügung gegen die Kommunen erlassen hatte. Gegen diese Verfügung hatten Meschede, Olsberg und Bestwig vor dem OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt, die das OLG Düsseldorf am 17.04.2014 zurückgewiesen hat.

Das Verfahren sei - so das OLG Düsseldorf - nicht transparent, ergebnisoffen und diskriminierungsfrei gewesen. Insbesondere sei zu kritisieren, dass sich die Kommunen offensichtlich auf die Hochsauerland-Energie GmbH festgelegt hätten, an der alle drei Kommunen selbst beteiligt sind. Bislang ist jedoch nur der Tenor des Gerichts bekannt, die Urteilsbegründung steht dagegen noch aus.

Noch während der mündlichen Verhandlung war den Beteiligten signalisiert worden, dass die Missbrauchsverfügung der Landeskartellbehörde in weiten Teilen nicht haltbar sei. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil von der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH vom 17.12.2013 geprägt ist (StGB NRW-Mitteilung 196/2014 vom 24.03.2014). Im Zuge dieses Urteils ist die kommunale Gestaltungs- und Organisationsfreiheit im Rahmen der Konzessionsvergabe erheblich eingeschränkt worden. Der BGH lässt einer der Gemeinde im Ergebnis wenig Spielraum, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln. Die aus kommunaler Sicht mehr als negative Entscheidung des OLG Düsseldorf wird zur Folge haben, dass die drei Kommunen das Konzessionierungsverfahren neu aufrollen müssen.

Az.: II/3 818-00

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