Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 247/2018 vom 17.04.2018

OLG Düsseldorf zu Eigenkapital-Zinssätzen der Netzbetreiber

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Zinssätze für Gas- und Stromnetze neu festzulegen habe. Insgesamt haben 1.100 Stadtwerke gegen eine Neuregelung durch die Bundesnetzagentur geklagt.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. Oktober 2016 die Eigenkapitalzinssätze für die kommende Regulierungsperiode veröffentlicht. Dabei sollte der Zinssatz für Neuanlagen von 9,05 Prozent in der aktuellen Regulierungsperiode auf 6,91 Prozent sinken. Für Altanlagen sollte der Zinssatz anstelle von 7,14 Prozent nur noch 5,12 Prozent betragen.

Insgesamt haben 1.100 Stadtwerke und Betreiber von Strom- und Gasnetzen gegen die Festlegung der BNetzA geklagt. Der dritte Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat aus den Beschwerden 29 repräsentative Musterverfahren ausgewählt, um die Entscheidung der Netzagentur zu überprüfen. Die Netzbetreiber beklagen, dass sie durch die Kürzung ihrer Gewinne den für die Energiewende erforderlichen Netzausbau nicht mehr stemmen könnten. Ein vom Gericht bestellter Gutachter hat die vom der BNetzA festgelegten Zinssätze als nicht angemessen kritisiert und festgestellt, dass sie im internationalen Vergleich grenzwertig niedrig seien.

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied nun, dass die BNetzA die Eigenkapitalzinsrenditen nicht so stark kürzen dürfe wie geplant. Die BNetzA ist aufgefordert die Renditen neu zu bestimmen. Das Gericht stellte fest, dass die BNetzA die Rendite methodisch fehlerhaft ermittelt habe. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesnetzagentur kann Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Das Urteil stärkt die Position der Verteilnetzbetreiber, die schon 2016 angemahnt haben, dass die Zinssätze angesichts der notwendigen Investitionen in die Netzinfrastruktur zu niedrig angesetzt seien. Gerade aufgrund der steigenden Bedeutung der Verteilnetze für ein Gelingen der Energiewende ist das Urteil zu begrüßen.

Az.: 28.6.10-002/001

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