Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 528/2012 vom 31.08.2012

OLG Brandenburg zu Vertragsstrafe in Vergabeunterlagen

Das Thema Vertragsstrafe beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das OLG Brandenburg hat am 04.07.2012 - 13 U 63/08 - entschieden, dass eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer 0,20 % der Nettoabrechnungssumme für jeden Werktag der Verspätung, höchstens jedoch 10 % der Nettoabrechnungssumme zu zahlen hat, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.

Der Einschätzung als Allgemeiner Geschäftsbedingung steht dabei nach dem Gericht nicht entgegen, dass die Parteien den im Vertragsformular vorgesehenen Text gestrichen und handschriftlich die gleiche Regelung mit dem Hinweis, die Vertragsstrafe sei verhandelt worden und gelte „zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart", eingefügt haben. Nach Ansicht des Gerichts belegt zudem der Umstand einer zeitlich späteren Fertigstellung der Leistungen noch nicht das für die Verwirkung einer Vertragsstrafe nötige Verschulden des Auftragnehmers.

Nach dem Maßstab des Senats, die insoweit auch der BGH-Auffassung entspricht, ist im Bauvertrag eine Vertragsstrafe für die verzögerte Fertigstellung, deren Obergrenze 5 % der Auftragssumme überschreitet, unangemessen.

Az.: II/1 608-00

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