Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 484/2008 vom 26.06.2008

OLG Brandenburg zu Dienstleistungskonzession und Vergaberecht

Eine Dienstleistungskonzession ist kein Auftrag, der dem Vergaberecht unterfällt. Dies hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit dem Betrieb der Renn- und Teststrecke Lausitzring klargestellt und entschieden, dass eine solche Vergabe nicht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren überprüft werden könne. Das Gericht stellte unter anderem darauf ab, dass der Betreiber der Renn- und Teststrecke für die von ihm geschuldete Dienstleistung kein Entgelt erhalte, sondern umgekehrt für die Nutzungsrechte ein jährliches Entgelt zahlen müsse und auf eigenes wirtschaftliches Risiko handele (Beschluss vom 30.05.2008, AZ: Verg W 5/08).

Sachverhalt

Der Förderverein Lausitzring e. V. schrieb im Jahr 2007 den Abschluss von Verträgen zum Betrieb der Renn- und Teststrecke des EuroSpeedway Lausitz für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2016 sowie dessen Kauf zum 01.01.2017 aus. Mit diesen Verträgen sollte sichergestellt werden, dass der Betrieb des Lausitzrings, der Bedingung für den Erhalt von erheblichen Fördermitteln ist, sichergestellt wird. Der Förderverein hob im Herbst 2007 mangels eines zuschlagfähigen Angebotes die Ausschreibung auf und trat in Verhandlungen mit vier interessierten Bietern ein, um die Verträge freihändig zu vergeben. Nachdem der Förderverein der Bietergemeinschaft Johann Bunte GmbH & Co. KG/Motorsport Arena Oschersleben GmbH/Automobil-Club Diepholz e. V. am 04.02.2008 mitgeteilt hatte, dass er das Angebot eines anderen Bieters annehmen wolle, leitete diese Bietergemeinschaft ein Vergabenachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg ein. Diese hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 28.03.2008 als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Bietergemeinschaft am 11.04.2008 sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen OLG eingelegt. Mit Beschluss vom 24.04.2008 hat der Vergabesenat des Brandenburgischen OLG auf einen Eilantrag veranlasst, dass der Förderverein bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die in Aussicht genommenen Verträge nicht abschließen kann.

Sofortige Beschwerde zurückgewiesen

Der Vergabesenat hat jetzt die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung der Vergabekammer sei zutreffend gewesen, so das OLG. Zur Begründung führte der Vergabesenat aus, der Auftrag, den der Förderverein erteilen habe wollen, sei kein dem Vergaberecht unterfallender Dienstleistungsauftrag, sondern eine Dienstleistungskonzession gewesen. Eine solche Vergabe könne im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht überprüft werden. Der Betreiber der Renn- und Teststrecke erhalte für die von ihm geschuldete Dienstleistung kein Entgelt, er müsse vielmehr im Gegenteil für die Nutzungsrechte ein jährliches Entgelt zahlen und handele bei der Erfüllung seiner Betriebsführungspflicht auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Dass der Förderverein dem Betreiber zum Ablauf der Betriebsführungspflicht eine Kaufoption auf das Grundstück einräume, ändere daran nichts, betonte das OLG. Dadurch werde dem Betreiber das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der Rennstrecke bis zum Jahre 2016 nicht abgenommen. Der Vergabesenat hielt es nicht für erforderlich, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Az.: II/1 608-11

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