Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 180/2010 vom 22.04.2010

Offene Ganztagsschule und Versicherungsschutz

Im Hinblick auf die spätere Lage der Sommerferien hat eine kreisfreie Stadt eine Anfrage an das Ministerium für Schule und Weiterbildung zum Versicherungsschutz in der Offenen Ganztagsschule gerichtet. Die Antwort des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen wird nachfolgend wiedergegeben:

„Der Versicherungsschutz an der offenen Ganztagsschule wird in meinem Runderlass vom 26.01.2006 geregelt. Nach diesem Runderlass bieten die offenen Ganztagsschulen zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen und bei Bedarf in den Schulferien sog. Außerunterrichtliche Angebote an. Dies geschieht in Kooperation mit vielfältigen Partnern, insbesondere aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports oder der Kultur, Schülerinnen und Schüler stehen während der Teilnahme an diesen außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, wenn sie auch außerhalb der Ferien an den Betreuungsmaßnahmen teilnehmen.

Dies gilt auch über den 31.07. eines Schuljahres hinaus für Viertklässler sowie für Kindergartenkinder, die nach den Ferien erstmalig eine Schule oder eine weiterführende Schule besuchen. Es wird also nicht auf das kalendarische Ende des Schuljahres abgestellt, sondern auf das tatsächliche. Das bedeutet, dass für diese üblicherweise betreuten Kinder der Versicherungsschutz solange aufrecht erhalten bleibt, bis die neue Schule besucht wird.

Die Stellungnahme ist mit der Unfallkasse NRW abgestimmt worden.“

Az.: IV/2 211-13

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