Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 253/2004 vom 26.02.2004

Offene Ganztagsschule und Schülerfahrkosten

Die Geschäftsstelle hatte bereits in den Mitteilungen für den Monat November (lfd. Nr. 786/2003) über das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz zu Schülerfahrkosten im Rahmen der dortigen offenen Ganztagsschule berichtet. Das OVG Rheinland-Pfalz ist mit Urteil vom 25.08.2003 (Az.: 2 A 10588/03. OVG) zu dem Ergebnis gekommen, daß am Nachmittag kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten besteht. Die Geschäftsstelle ist der Auffassung, daß die Argumentation des Urteils auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragbar ist. Sie hat daher das Urteil dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet.

Das Schulministerium hat mit Schreiben vom 17. Februar 2004 mitgeteilt, daß kein Anlaß gesehen werde, von der bisherigen Auffassung zur Übernahme von Schülerfahrkosten abzuweichen. Die Argumentation des OVG Rheinland-Pfalz sei wegen der abweichenden Rechtslage nicht auf Nordrhein-Westfalen übertragbar. Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen sei Ausdruck des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages, weil sie ein neues Verständnis von Schule und ein bedarfsgerechtes umfassendes Bildungs- und Erziehungsangebot entwickeln solle. Bei der Einführung einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich würden Schule und Schulträger zusammenwirken. Die Entscheidung über die Einführung liege nach erfolgter Zustimmung durch die Schulkonferenz beim Schulträger. Obwohl die Teilnahme freiwillig sei, verpflichte die Anmeldung zur Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot für die Dauer des Schuljahres.

Nach der Schülerfahrkostenverordnung seien bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vom Schulträger die Kosten der wirtschaftlichsten Beförderung zur Schule – nicht etwa zum Unterricht – und zurück zu übernehmen. Wenn der Anspruch dem Grunde nach bestehe, könne er daher nicht auf die Hinfahrt beschränkt und für die Rückfahrt verweigert werden. Hinsichtlich des Schulweges würden die §§ 7 und 8 der Schülerfahrkostenverordnung primär auf das Grundstück der Schule abstellen.

Die durch außerunterrichtliche Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich entstehenden zusätzlichen Fahrkosten seien nach § 7 Abs. 3 Schülerfahrkostenverordnung vom Schulträger dann zu übernehmen, wenn es sich um Schulwanderungen und Schulfahrten oder nach § 8 Schülerfahrkostenverordnung um Veranstaltungen an einem Lernort außerhalb des Schulgrundstücks handelt, in denen nicht regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht stattfinde. Zusätzliche Fahrkosten, die dadurch entstehen könnten, daß die Schülerinnen und Schüler zunächst von der Schule nach Hause zurückkehren und von dort aus die außerunterrichtlichen Angebote aufsuchen, seien ebenfalls nicht vom Schulträger zu übernehmen.

Das Ministerium hat sich in seiner Stellungnahme nicht im einzelnen mit der Argumentation des OVG Rheinland-Pfalz auseinandergesetzt. Die Geschäftsstelle hält nach wie vor an ihrer Auffassung fest, daß die Schülerfahrkostenverordnung dazu dient, den Schülern zu ermöglichen, am lehrplanmäßigen Unterricht teilzunehmen. Ergänzende Betreuungsangebote am Nachmittag im Rahmen der Offenen Ganztagsschule gehören jedoch nicht zum lehrplanmäßigen Unterricht und rechtfertigen daher keinen Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung.

Az.: IV/2-214-50/1

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