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StGB NRW-Mitteilung 10/2022 vom 14.01.2022

Offene Fragen zur CoronaSchVO

1. Maskenpflicht in Gremiensitzungen

Die Geschäftsstelle erreichen vermehrt Fragen zu dem Thema Maskenpflicht in Gremiensitzungen.

Grundsätzlich gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO auch für Gremiensitzungen die Maskenpflicht in Innenräumen und an Sitzplätzen.

In der Vergangenheit gab es in § 3 Abs. 2 CoronaSchVO eine Ausnahme hiervon für die Gremiensitzungen.

Die Ausnahmen im § 3 Abs. 2 sind jedoch mit den letzten Änderungen aufgrund der Verbreitung der Omikron Variante seitens des Gesundheitsministeriums reduziert worden.

Aktuell existiert daher keine Ausnahmemöglichkeit mehr für Gremiensitzungen, sodass die Maskenpflicht gilt. Jedoch darf die Maske kurzzeitig für Redebeiträge abgenommen werden.

2. Umgang mit Johnson & Johnson und 2G-Plus

Das Gesundheitsministerium stellt überdies den Umgang mit Johnson & Johnson Impfungen bzgl. "Boosterung" und der 2G-Plus Regelung klar.

Hintergrund ist die Fragestellung, wann bei einer Person, die ihre Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson erhalten hat, bei 2G-Plus-Angeboten auf den zusätzlichen Testnachweis verzichtet werden bzw. wann diese als „geboostert“ gelten?

Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums werde aus vorrangig medizinischer Sicht für das Impfgeschehen auf Basis der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) für eine Boosterung bei einer Erstimpfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson zwei zusätzliche Impfungen empfohlen (weil man eine Impfdosis für den Grundimpfschutz nicht mehr als ausreichend hält).

Mit Blick auf die rechtlichen Regelungen des Bundes in der SchutzausnahmeVO mit Verweis auf die Impfschemata des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) sei das anders: Hier führe eine Erstimpfung mit Johnson & Johnson nach § 2 Nr. 2 und 3 SchutzausnahmeVO in Verbindung mit der Impfstoffliste des PEI (www.pei.de/impfstoffe/covid-1) aktuell zu der Einordnung als vollständig geimpfte Person.

Diese unterschiedlichen Einordnungen bzw. Bewertungen durch die verschiedenen Bundesinstitutionen seien auch für Nordrhein-Westfalen für die unterschiedlichen Regelungsbereiche maßgeblich.

Das bedeute auch für Nordrhein-Westfalen:

  • Im Rahmen des Impfgeschehens müsse die Bewertungen der Stiko zugrunde gelegt werden (vgl. 9. Impferlass). Wenn also die Erstimpfung mit Johnson & Johnson erfolgte wären zwei weitere Impfungen nötig, um medizinisch betrachtet von einer Boosterung und dem damit zu erreichenden Schutz zu sprechen.

    Im Rahmen der Coronaschutzverordnung gelte jedoch das Bundesrecht der SchutzausnahmeVO. Danach gelte die mit Johnson & Johnson einmal geimpfte Person als vollständig immunisiert. Solange diese Regelung bestünde, sei nur eine zusätzliche Impfung erforderlich, um rechtlich gesehen als „geboostert“ zu gelten und somit von dem Testverzicht bei 2G-Plus Regelungen Gebrauch machen zu können.

Dieses differenzierte Ergebnis sei auch gut vertretbar, da es bei der 2G-Plus-Ausnahme lediglich um die Frage ginge, ob neben einer Immunisierung noch ein Test erforderlich ist. Das sei eine deutlich weniger gravierende Entscheidung als eine Entscheidung über den richtigen Impfschutz.

Der Umgang mit der 2G-Plus Regelung und den dazugehörigen Ausnahmen ist übersichtlich erklärt dem Infoblatt unter folgendem Link zu entnehmen.

Az.: 15.1.2-007/007

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