Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 339/2012 vom 26.06.2012

OECD-Studie zum geplanten Betreuungsgeld

Eine Studie der OECD "Jobs for Immigrants" (Arbeitsplätze für Zuwanderer) kritisiert das in Deutschland geplante Betreuungsgeld. Dieses könne nicht nur die Beschäftigungsquote von Frauen schwächen, sondern sich darüber hinaus negativ auf die Integration von Zuwanderern auswirken. Die Studie wertet Zahlen aus Norwegen, Österreich und der Schweiz aus. In Norwegen habe sich gezeigt, dass ein Betreuungsgeld Migrantinnen vom Arbeitsmarkt fernhalte. Dort seien nach der Einführung etwa 15 Prozent mehr Zuwanderinnen zu Hause geblieben, um sich dem Nachwuchs zu widmen. Aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle sollten die für das Betreuungsgeld vorgesehenen Mittel zunächst in den Krippenausbau investiert werden. Mit dem Betreuungsgeld würde eine weitere familienpolitische Leistung eingeführt. Richtiger wäre es die derzeitigen 170 Milliarden Euro an familienpolitischen Leistungen auf den Prüfstand zu stellen und neu zu Gunsten der Kinder und Familien zu justieren.

"Subventionen, die Eltern gezahlt werden, deren Kinder nicht in einen Kindergarten gehen, können sich auf die Arbeitsmarktbeteiligung von Zuwandererfrauen höchst nachteilig auswirken", schreiben die Autoren. Dies gelte besonders für gering ausgebildete Frauen mit mehreren Kindern in Ländern mit hohen Betreuungskosten.

Die OECD rät deshalb von einer Einführung des Betreuungsgeldes ab. Stattdessen plädieren sie für frühen Sprachunterricht, damit der Übergang in die Schule möglichst reibungslos funktioniert.

Die Bundesregierung hat die Kritik der OECD zurückgewiesen. Die Ergebnisse der OECD-Studie können nicht einfach auf das geplante Betreuungsgeld-Modell der Bundesregierung übertragen werden. So werden in Norwegen umgerechnet 400 Euro im Monat gezahlt, wenn die aufgrund des dort gezahlten Betreuungsgeldes die Angebote in Kitas nicht genutzt würden. In Deutschland sind zunächst 100 Euro geplant. Auch wird der gleichzeitige Bezug von staatlichen Sozialleistungen und Betreuungsgeld nicht möglich sein, da die familienpolitische Leistung mit staatlichen Sozialleistungen verrechnet wird.

(Quelle: DStGB-Aktuell vom 15.06.2012)

Az.: III/2 820-3

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