Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 102/2002 vom 05.02.2002

Oberverwaltungsgerichts NRW zur Windenergie

Das Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 30. November 2001 (Az.: 7 A 4857/00) grundlegende Aussagen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Windenergieanlagen gemacht. Windenergieanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Durch Ausweisung von Vorrangzonen (auch Konzentrationszonen genannt) nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan können die Gemeinden diese Privilegierung auf den Vorrangzonen beschränken. Das Urteil macht deutlich, wie wichtig die Ausweisung von solchen Vorrang- oder Konzentrationszonen ist und welche inhaltlichen und Verfahrensvorschriften beachtet werden müssen, damit die Privilegierung von Windenergieanlagen auf die Vorrangflächen beschränkt wird, also der übrige Außenbereich im Regelfall von Windenergieanlagen frei gehalten wird. Im folgenden werden die Leitsätze des OVG-Urteils wiedergegeben:

1. Die Gemeinden sind durch § 35 Abs. 3 BauGB dazu ermächtigt, die möglichen Standorte von Windenergieanlagen restriktiv zu steuern, indem sie zugleich durch Darstellung von Vorrangzonen geeignete Standorte im Flächenutzungsplan positiv festlegen; dabei reicht die Ausweisung nur einer Vorrangzone aus.

2. Die Gemeinden haben bei dieser Ausweisung keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergie; sie sind auch nicht verpflichtet, einen wirtschaftlich optimalen Ertrag der Windenergienutzung sicherzustellen.

3. Die Ermittlung und Festlegung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen setzt ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich motivierte Plankonzept für das gesamte Gemeindegebiet voraus, dieses kann an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausgerichtet werden.

4. Bei der Festlegung von Tabu-Zonen aus Gründen des Immissionsschutzes können pauschale Abstände zu jeder schützenswerten Wohnbebauung angesetzt werden; diese Abstände können zulässigerweise auch auf einen vorbeugenden Immissionsschutz ausgerichtet werden und konkret für weitere Entwicklungen in den Blick genommene potenziell Siedlungserweiterungsflächen mitberücksichtigen.

5. Auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft können bestimmte "Tabu-Flächen" aus der weiteren Prüfung ausgesondert werden.

6. Wird der Entwurf der Ausweisung einer Vorrangzone öffentlich ausgelegt, bedarf es bei der Bekanntmachung der Offenlegung keines ausdrücklichen Hinweises auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebende Ausschlusswirkung.

7. Eine Ausnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen.

8. Eine zur Verunstaltung führende Wirkung von Windenergieanlagen ist nur anzunehmen, wenn es sich bei dem optisch betroffenen Bereich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung handelt oder wenn ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild in Rede steht.

Az.: II

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