Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 172/2009 vom 09.02.2009

Oberverwaltungsgericht Thüringen zur gewerblichen Abfallsammlung

Das OVG Thüringen hat mit Beschluss vom 01.12.2008 (Az. 1EO 566/08) entschieden, dass einer gewerblichen Altpapiersammlung nur dann überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) entgegen stehen, wenn die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch die gewerbliche Sammlung schwerwiegend beeinträchtigt wird und damit die „Auffangverantwortung“ des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nachweisbar gefährdet wird. Diese sei vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in dem entschiedenen Fall aber nicht nachgewiesen worden, sodass auch die gewerbliche Papiersammlung nicht untersagt werden könne.

Im Übrigen nehme – so das OVG Thüringen - die gesetzliche Öffnung für gewerbliche Abfallsammler (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG) notwendig in Kauf, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gerade auch die wirtschaftlich lukrativen Teile des zu verwertenden Abfalls durch private Entsorgungsunternehmen entzogen würden. Unabhängig davon bleibe aber gleichwohl die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestehen, wie sie in §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt sei.

Weiterhin führt das OVG Thüringen aus, dass auch Einnahmeausfälle und Gebührenerhöhungen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine überwiegenden öffentlichen Interessen begründen können, wenn diese Gebührenerhebungen nicht erheblich sind. Eine solche erhebliche Gebührensteigerung sei in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben, weil sich bei einem Wegbrechen der Altpapiererlöse lediglich ein prozentualer Gebührenmehrbedarf des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 1,8 % ergebe, was eine Gebührenerhöhung für einen 2-Personen-Haushalt um 1,88 € und Jahr und für einen 3-Personen-Haushalt um 2,40 € und Jahr bedeute.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass die Gesamtthematik durch den erheblichen Einbruch der Erlöse beim Altpapier momentan in der Praxis kaum noch eine Rolle spielt, weil sich die Vielzahl der gewerblichen Sammler vermehrt zurückgezogen haben, da die Altpapierpreise von nahezu 100,- € pro Tonne auf 5,- bis 10,- € pro Tonne abgestürzt sind. Gleichwohl zeigt die bislang ergangene Rechtsprechung, dass es zurzeit abfallrechtlich kaum Möglichkeiten gibt, gewerbliche Papiersammlungen zu untersagen.

Insoweit verbleibt nach wie vor nur die Möglichkeit gewerbliche Papiersammlungen straßenrechtlich zu untersagen. Das OVG NRW hatte mit Beschluss vom 14.07.2008 (Az.: 11 B 1033/08) den Beschluss des VG Düsseldorf vom 03.07.2008 ( Az.: 16 L 1099/08) bestätigt, wonach ein privates Abfallentsorgungsunternehmen straßen- und wegerechtlich eine unerlaubte Sondernutzung öffentlicher Straßen durchführt, wenn Abfallgefäße für Altpapier nicht aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden, wenn diese nicht mehr gebraucht oder von den Grundstückseigentümern nicht mehr gewünscht sind oder überhaupt nicht gewollt sind (vgl. hierzu: Mitt. StGB NRW 2008, Nr. 558 und Nr. 492).

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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