Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 360/2008 vom 05.05.2008

Oberverwaltungsgericht Schleswig zu gewerblichen Abfallsammlungen

Das OVG Schleswig hat mit Urteil vom 22.04.2008 (Az.: 4 LB 7/06) die Untersagungsverfügung der Stadt Kiel gegen eine gewerbliche Sammlung von Altpapier nicht bestätigt, sondern aufgehoben. Das OVG Schleswig führt in seiner Pressemitteilung vom 22.04.2008 (127/2 E – 61) aus, dass zwar nicht verkannt werde, dass die beklagte Stadt Kiel wegen ihrer Auffangfunktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auch bei der Entsorgung von Altpapier jederzeit eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen habe. Würden gewerbliche Altpapiersammler der Stadt Kiel das Altpapier durch Sammlung aus den privaten Haushaltungen in beträchtlichem (unter Umständen sogar flächendeckenden) Umfang entziehen, so würden dadurch die Gesamtkosten der Abfallentsorgung für die Stadt Kiel und die Bürgerinnen und Bürger ansteigen, weil dann die Erlöse aus der Altpapierverwertung bei der Stadt Kiel wegfallen würden. Dieses führe dann zu entsprechenden Erhöhungen der Abfallgebühren.

Gleichwohl sieht das OVG Schleswig keine Möglichkeit, in dem entschiedenen Fall, deshalb die Durchführung einer gewerblichen Altpapiersammlung aus privaten Haushaltungen mit Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen im § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu untersagen. Das OVG Schleswig weist vielmehr darauf hin, dass es die gebührenpflichtigen privaten Haushalte und damit die Bürgerinnen und Bürger selbst in der Hand hätten, Gebührensteigerungen zu ihren Lasten zu vermeiden, in dem sie ihr Altpapier nicht Privatunternehmen als gewerblichen Altpapiersammlern überließen, sondern es der Stadt überlassen. Denn nur die Stadt sei verpflichtet, Erlöse aus der Altpapierverwertung als Ertrag bei der Ermittlung der Kosten der Gesamtabfallentsorgung zu berücksichtigen, d.h. mit den Erlösen aus der Altpapierverwertung die Kosten teilweise abzudecken, mit der Folge, dass weniger hohe Abfallgebühren von den Bürgerinnen und Bürgern erhoben werden müssten.

Das OVG Schleswig hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausdrücklich zugelassen.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Aus dem Urteil des VG Schleswig vom 22.04.2008 kann nur die Empfehlung abgeleitet werden, dass jede Stadt bzw. Gemeinde ihre Bürgerinnen und Bürger darauf hinweisen sollte, dass eine Überlassung des Altpapiers an die Stadt/Gemeinde den Vorteil beinhaltet, dass wegen der derzeit hohen Altpapiererlöse bei der Verwertung des Altpapiers die Kosten der Abfallentsorgung teilweise aus den Erlösen finanziert werden können, mit der Folge, dass die Abfallgebühr stabil bleibt. Werden also Altpapiermengen an gewerbliche Sammler durch private Haushalte abgegeben, so müssen diese damit rechnen, dass die Abfallgebühren ansteigen, weil durch die wegfallenden Altpapiermengen keine Erlöse mehr erzielt werden können, mit der Folge, dass die Gesamtkosten der Abfallentsorgung durch höhere Abfallgebühren gedeckt werden müssen. Es ist erforderlich, diese Zusammenhänge den Bürgerinnen und Bürgern z.B. über die Lokalpresse deutlich zu machen, weil die Bürgerinnen und Bürger diese Zusammenhänge nicht kennen, gleichwohl aber jeder Bürger grundsätzlich ein großes Interesse an stabilen Abfallgebühren hat. So führt die Stadt Düsseldorf beispielsweise kurzfristig blaue Altpapiertonnen ein. Gleichzeitig ist über die Lokalpresse deutlich gemacht worden, dass die Bürgerinnen und Bürger ein Interesse daran haben sollten, der Stadt das Altpapier zu erlassen, weil mit den Erlösen aus der Altpapierverwertung die Abfallgebühren stabil gehalten werden können.

Az.: II/2 31-02

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