Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 721/2015 vom 11.11.2015

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zur Regenwassergebühr

Das OVG Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 24.06.2015 (Az.: 4 L 32/15) klargestellt, dass eine Stadt für die Niederschlagswasserbeseitigung im öffentlichen Trenn- und im Mischsystem einen einheitlichen Gebührensatz bei der Niederschlagswassergebühr festgelegen kann. Für die Gebührenschuldner sei es unerheblich, welchen Weg das Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt nehme.

Es sei daher sachgerecht und geboten, die Kosten für den Betrieb der gesamten Entwässerungseinrichtung trotz des Bestehens von öffentlichen Trennkanälen (Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal) sowie Mischwasserkanälen nach einem einheitlichen Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr auf alle Benutzer umzulegen. Außerdem stehe es der Stadt frei, unterschiedliche Entsorgungssysteme im Rahmen ihres Organisationsermessens zusammenzufassen.

Die Grenze des Organisationsermessens bilde das Willkürverbot aus Art. 3 Grundgesetz. Das Willkürverbot sei aber erst dann verletzt, wenn technisch voneinander unabhängige Entwässerungssysteme rechtlich zu einer Entwässerungseinrichtung zusammengefasst werden, die infolge ihrer unterschiedlichen Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnisse den anzuschließenden Grundstücken bzw. Flächen so unterschiedliche Vorteile vermitteln, dass sie schlechterdings nicht vergleichbar seien.

Vor dem Hintergrund, dass von einem eher aufgabenbezogenen Begriff der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung auszugehen sei und sich daran das Organisationsermessen der Stadt zu messen habe, würden technische Unterschiede zwischen einem Trennkanalsystem Schmutzwasser-kanal/Regenwasserkanal und einem Mischwasserkanalsystem aber hinter dem gemeinsamen Zweck der Abwasserbeseitigung (hier: Beseitigung von Niederschlagswasser als deckungsgleiches Arbeitsergebnis) zurücktreten (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2012 — Az.: 9 A 9/11).

Gleichzeitig stellt das OVG Sachsen-Anhalt fest, dass  ein Straßenbaulastträger der Regenwassergebührenpflicht unterliegt, wenn er  Straßenoberflächenwasser über Straßengullys mit straßeneigenen Abwasserleitungen in den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt einleitet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Straßengullys und die senkrechten Zuleitungen bis zum Anfangspunkt des öffentlichen Abwasserkanals der Stadt in der öffentlichen Straße Bestandteil der öffentlichen Straße (Straßenentwässerungsanlage) seien.

Entscheidend sei allein, dass Niederschlagswasser von den Straßenoberflächen der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt zugeleitet wird und damit eine gebührenpflichtige Benutzung vorliegt.  Dass die Allgemeinheit einen Nutzen davon hat, dass das auf den betroffenen Straßen anfallende Straßenoberflächenwasser ordnungsgemäß abgeleitet wird und damit die Verkehrssicherheit der Straßen gewährleistet wird, ändert nach dem OVG Sachsen—Anhalt nichts daran, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt eine gebührenpflichtige Leistung gegenüber dem Straßenbaulastträger erbringt (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 — Az.: 9 A 1290/12 - ; Queitsch, KStZ 2015, S. 181 ff.).

Az.: II/2 24-21 qu-qu

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