Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 386/2014 vom 05.05.2014

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu gewerblichen Abfällen

Das OVG Rheinland-Pfalz hat Beschluss vom 08.01.2014 (Az.: 8 B 11193/13.OVG) entschieden, dass ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger (hier:  ein Kino) eine Pflicht-Restmülltonne der Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung  in Benutzung nehmen muss (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i.V.m. § 7 Satz 4 Gewerbeabfall-Verordnung).

Zwar könne der gewerbliche Abfallbesitzer grundsätzlich vortragen, dass bei ihm keine überlassungspflichtigen „Abfälle zur Beseitigung“, sondern nur nicht überlassungspflichtige „Abfälle zur Verwertung“ anfallen würden. Zu dieser Darlegungspflicht gehört allerdings, dass in groben Zügen dargestellt wird, in welchem Umfang und  in welcher Art und Weise der angefallene Abfall einer stofflichen Verwertung zugeführt wird und/oder zu einer energetischen Verwertung aufbereitet wird.

Ferner hat der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger — so das OVG Rheinland-Pfalz) darzulegen, welche Materialien hierdurch bei welchen Verwendern ersetzt werden, d.h. es ist ein Verwertungserfolg zu dokumentieren. Die bloße Erklärung, es erfolge in vollem Umfang eine stoffliche oder energetische Verwertung ist nach dem OVG Rheinland-Pfalz zu inhaltsarm und deshalb unzureichend, so dass hierdurch kein Nachweis dahin erbracht wird, dass der angefallene Abfall kein „Abfall zur Beseitigung“ ist.

Nach dem OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 08.01.2014 — Az.: 8 B 11193/13.OVG) ist es auch zulässig, die Zuteilung der Behältergröße für die Pflicht-Restmülltonne unter Zugrundelegung von satzungsrechtlich geregelten Einwohnergleichwerten durchzuführen. Soweit in der Satzung festgelegte Einwohnergleichwerte bezogen auf den konkreten Abfallbesitzer/-erzeuger (hier: ein Kino) fehlen, kann satzungsrechtlich in zulässigerweise auch vorgesehen werden, dass das vorzuhaltende Behältervolumen für die Pflicht-Restmülltonne nach dem regelmäßigen Abfallaufkommen festgelegt wird.

Wird jedenfalls durch den Abfallbesitzer/-erzeuger kein schlüssiger,  nachvollziehbarer Verwertungsweg aufgezeigt, so verbleibt es dabei, dass die Abfälle der Stadt zu überlassen sind und auch eine Verminderung des Restmüllvolumens nicht in Betracht kommt.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Abfall fällt dann an, wenn erstmals die Begriffsmerkmale nach § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Zu diesem Zeitpunkt ist der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger - bezogen auf den konkret bei ihm angefallenen Abfall - gehalten zu prüfen, ob eine Verwertung des Abfalls in Betracht kommt oder nicht (so: BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 — Az.: 10 C 4.04). Dabei genügt eine reine Verwertungsabsicht nicht, so dass eine Verwertungsmöglichkeit, die sich erst bei einem späteren Abfallbesitzer eröffnet, nicht den Rückschluss erlaubt, dass zuvor beim Abfallerzeuger kein „Abfall zur Beseitigung“ angefallen ist (BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 — Az.: 9 BN 4.07 - ; BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 — Az.: 10 C 4.04).

Beauftragt der Abfallbesitzer/-erzeuger ein privates Entsorgungsunternehmen, so kann Abfall nicht erst am Ende des Entsorgungsweges entstehen, denn eine solche Privatisierung der Entsorgung und vollständige Verdrängung der kommunalen Entsorgungsträger ist vom KrWG (KrW-/AbfG a.F.) nicht gewollt (so: BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 — Az.: 10 C 4.04 - ; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2011 — Az.: 9 B 41/11 — zur Abfall-Grundgebühr). Vielmehr ist ein vertraglich durch den Abfallbesitzer/-erzeuger eingeschaltetes, privates Entsorgungsunternehmen als technischer Erfüllungsgehilfe bezogen auf die Abfallverwertungspflicht anzusehen, die dem Abfallbesitzer/-erzeuger obliegt (§ 22 KrWG).

Der Abfallbesitzer/-erzeuger ist insoweit verpflichtet, einen ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertungsweg darzulegen. Hierzu gehört auch, in welcher konkreten Anlage der Verwertungserfolg eintritt. Dabei muss auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 KrWG (fünfstufige Abfallhierachie: 1. Stufe: Vermeidung, 2. Stufe: Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Stufe : stoffliche Verwertung (Recycling), 4. Stufe: sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung, 5. Stufe: Beseitigung) auch dargelegt werden, weshalb z.B. die energetische Verwertung (4. Stufe) und nicht die stoffliche Verwertung (3. Stufe) als Verwertungsverfahren gewählt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 — Az.: 9 BN 4.07 - ; BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 — Az.: 10 C 4.04 - ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2014 — Az.: 8 B 11193/13.OVG — Abfälle aus einem Kino - ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2007 — Az.: 10 S 2221/03).

Darüber hinaus sind bezogen auf die konkrete Abfallfraktion die Getrennthaltungspflichten in § 9 KrWG sowie in den §§ 3, 4 bis 6 der Gewerbeabfall-Verordnung zwingend zu beachten. Insbesondere dürfen in einem Container mit Abfällen zur Verwertung keine gefährlichen Abfälle enthalten sein (§ 3 Abs. 8 GewAbfV ). Dieses sind diejenigen Abfälle, die in der Abfallverzeichnis-Verordnung an der Abfallschlüssel-Nummer mit einem Sternchen (*) versehen sind.  

Soll ein Abfall-Container mit „Abfällen zur Verwertung“ in einer Sortierungsanlage sortiert werden, so dürfen auch keine Abfälle mit hohem Flüssigkeitsgehalt enthalten sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 GewAbfV). Eine Vermengung von Restmüll mit verwertbaren Abfällen ist ebenfalls unzulässig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2009 — Az.: 14 A 3731/06 — abrufbar unter: www.nrwe.de).

Für eine sofortige energetische Verwertung von Abfällen (ohne vorherige Vorbehandlung in einer Sortierungsanlage) gilt § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Gewerbeabfall-Verordnung, d.h. es dürfen in der Abfallfraktion insbesondere kein Glas, keine metallhaltigen Abfälle, keine mineralischen Abfälle sowie keine biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubaren Garten- und Parkabfälle sowie Marktabfälle enthalten sein.

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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