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StGB NRW-Mitteilung 310/2002 vom 05.06.2002

Oberverwaltungsgericht NW zur Kreisumlage für eine Kreisgesamtschule

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 26. Februar 2002 unter dem Aktenzeichen 15 A 1537/00 eine Entscheidung gefällt, der im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde liegt. Ein Kreis hatte eine Gesamtschule in eigener Trägerschaft errichtet. Am 7. Oktober 1996 waren insgesamt 134 Schülerinnen aus 9 kreisangehörigen Gemeinden angemeldet. Aus 7 der insgesamt 16 kreisangehörigen Gemeinden besuchte keine Schülerin oder Schüler die Gesamtschule des Kreises. Der Kreis setzte seine Mehrbelastung zur Kreisumlage für die Kosten der Kreisgesamtschule fest. Hiergegen wandten sich einige Gemeinden.

Das OVG NW hat hierzu entschieden, daß die Heranziehung der Klägerinnen zu einer ausschließlichen Belastung für die Kosten der Kreisgesamtschule im Haushaltsjahr 1997 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Selbstverwaltungsrechten verletzt. Grundlage der Entscheidung ist die Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NW. Danach muß der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung bestimmter Kreisteile beschließen, wenn eine Einrichtung des Kreises diesen ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße zustatten kommt.

Es bestünden – so das Gericht – hiernach keine Bedenken dagegen, die Kosten der Kreisgesamtschule des Beklagten entsprechend der Kopfzahl der Schülerinnen und Schüler auf deren Wohnsitzgemeinden zu verteilen. Die Kreisgesamtschule stelle eine Einrichtung des Kreises im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NW dar. Zum Begriff der Einrichtung gehöre die Vereinigung persönlicher und sachlicher Mittel in der Hand des Kreises zur dauernden Wahrnehmung öffentlicher Zwecke, wobei die öffentliche Sache, die benutzt oder mit der eine Verwaltungsleistung erbracht werde, im Vordergrund stehe.

Die Einrichtung komme hier den Klägerinnen auch in der von § 56 Abs. 4 Satz KrO NW geforderten Weise zustatten. Hierfür reiche es aus, daß die in den betroffenen Gemeinden beheimateten Schülerinnen und Schüler die Kreisgesamtschule tatsächlich besuchen. Der Begriff des "Zustattenkommens" sei weit gefaßt und setze keinen für die Gemeinde haushaltstechnisch spürbaren Vorteil voraus. Die Klägerinnen könnten deshalb nicht darauf verweisen, der Besuch nur einiger weniger Schüler der Kreisgesamtschule habe nicht die Einsparung einzelner Klassen in der eigenen Trägerschaft betriebenen Schulen zur Folge und sei für sie sogar nachteilig.

Anknüpfungspunkt der Umlage sei nicht mehr die Finanzkraft der Gemeinde, sondern der durch die Einrichtung des Kreises vermittelte Vorteil. Nehmen diesen nur bestimmte Kreisteile, also bestimmte kreisangehörige Gemeinden und deren Bewohner in Anspruch, während andere die Einrichtung nicht nutzen, rechtfertige dies, letztere nicht im Wege der allgemeinen Kreisumlage an den Kosten der Einrichtung zu beteiligen. Eine solche Kostenbeteiligung sei dann auf die bevorteilten Gemeinden beschränkt.

Die Entscheidung kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Az.: IV/2-211-35

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