Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 105/1999 vom 05.02.1999

Oberverwaltungsgericht NW zur Abwasserabgabe

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) hat mit Urteil vom 15.09.1998 (9 A 1400/89) entschieden, eine Befreiung von bzw. eine Ermäßigung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Landeswassergesetz NW (1979) die Einhaltung sämtlicher, ggf. auch rein schmutzwasserbezogener Anforderungen voraussetzt, die in der konkret erteilten wasserrechtlichen Zulassung an die Einleitung gestellt werden. Nach dem OVG NW ist es dem Land Nordrhein-Westfalen nicht verwehrt, das in § 7 Abs. 2 Abwasserabgabengesetz normierte materielle Kriterium der Minderung der Schädlichkeit des Abwassers durch weitere formelle und materielle Kriterien zu ergänzen. Ausgeschlossen sind hiernach nur solche landesrechtlichen Ergänzungen, denen es an einer hinreichenden Anknüpfung an die Ziele des Abwasserabgabengesetzes fehlt, die größtmögliche Gewässerreinhaltung zu erreichen. Hiervon kann nach dem OVG bei § 73 Landeswassergesetz (1979) nicht ausgegangen werden, wenn dort bestimmt wird, daß die in der wasserrechtlichen Zulassung enthaltenen Anforderungen einzuhalten sind. Hierüber wird vielmehr gewährleistet, daß lediglich diejenigen Abgabepflichtigen in den Genuß der Befreiung von der Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser gelangen bzw. die 70 %ige Ermäßigung erlangen können, die ihr gesamtes Abwasser, d.h. auch das anfallende Schmutzwasser, in jeder Hinsicht erlaubniskonform einleiten. Über diese Voraussetzung wird damit in Verbindung mit der in Aussichtstellung einer über die Befreiung/Ermäßigung bewirkten beachtlichen finanziellen Entlastung ein Anreiz geschaffen, sich insgesamt erlaubniskonform zu verhalten. Damit handelt es sich um eine Regelung, die geeignet ist, darauf hinzuwirken, daß eine über die erlaubten Werte hinausgehende Gewässerbelastung vermieden wird, und die damit in besonders nachhaltiger Weise dem Abwasserabgabengesetz zugrunde liegenden Ziel der Gewässerreinhaltung dient. Dieser Zusammenhang führt nach dem OVG NW zu der Folgerung, daß es sich bei dem landesrechtlichen Erfordernis der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung um eine im Rahmen des § 7 Abs. 2 Abwasserabgabengesetz hinzunehmende Anforderung im Interesse einer Minderung der Schädlichkeit des Abwassers handelt.

Weiterhin hat das OVG NW klargestellt, daß im Rahmen des § 73 Landeswassergesetz (1979) dem Abgabepflichtigen die Darlegungs- und Beweislast obliegt, ob die Voraussetzungen des Befreiungs-/Ermäßigungstatbestandes für die Abwasserabgabe vorliegen. Nach dem OVG NW gilt hier der Grundsatz, daß jede Prozeßpartei die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsvorschriften darlegen und beweisen muß.

Bei der Anfechtung eines Abwasserabgabenbescheides muß deshalb grundsätzlich die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, gegen den sich die Klage richtet, beweisen. Dagegen muß der Abgabepflichtige die Voraussetzungen darlegen und beweisen, die dazu führen, daß die Abgabe nicht oder nur in einem geringeren Umfang zu entrichten ist.

Das Urteil wird demnächst in der Zeitschrift "Städte- und Gemeinderat" veröffentlicht.

Az.: II/2 24-40

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