Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 531/1998 vom 20.09.1998

Oberverwaltungsgericht NW: Selbstkompostierer und Bio-Tonne

In den Mitteilungen des NWStGB vom 05.09.1998 Nr. 504 hatte die Geschäftsstelle über das Urteil des 22. Senates des Oberverwaltungsgerichtes NW (OVG NW vom 10.08.1998 AZ: 22 A 5429/96) berichtet, wonach Selbstkompostierer (Eigenkompostierer) nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) dann dem Anschluß- und Benutzungszwang an die Bio-Tonne nicht unterworfen werden können, wenn sie sämtliche in Haus und Garten auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwerten können.

Zwischenzeitlich liegt die Urteilsbegründung vor. Das OVG NW hat in seinem Urteil vom 10.08.1998 insbesondere folgende Punkte entschieden:

1. Unter Verweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 1996 (AZ: 7 B 94.96 -, NVWZ 1996, S. 1010) stellt das OVG NW fest, daß Bioabfälle (z.B. Baumschnitt, Strauchschnitt, Rasenschnitt, Zimmerpflanzenreste, gekochte und ungekochte Speisereste tierischer und pflanzlicher Herkunft) nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG Abfall und zwar "Abfall zur Verwertung" sind. Für Bio-Abfälle (kompostierbare Stoffe) besteht deshalb grundsätzlich eine Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushaltungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG gegenüber den Städten und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit die privaten Haushaltungen zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (vgl. hierzu Mitt. NWStGB 1998, Nr. 98).

2. Keine Abfallüberlassungspflicht besteht für Bio-Abfälle in den Fällen, in denen der private Haushalt in der Lage ist, seine Abfälle selbst zu verwerten - und zwar ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG - und der private Haushalt auch willens ist, diese Verwertung durchzuführen. In diesem Zusammenhang stellt das OVG NW klar, daß trotz des Wortlauts in § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG ("oder diese nicht beabsichtigen") die bloße beabsichtigte Selbstkompostierung nicht ausreicht, um die Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushaltungen gegenüber den Städten und Gemeinden entfallen zu lassen. Durch die Formulierung ("oder diese nicht beabsichtigen") wird nach dem OVG NW vielmehr (nur) zum Ausdruck gebracht, daß die privaten Haushaltungen, sofern sie zu einer Verwertung in der Lage sind, hierzu gleichwohl nicht verpflichtet sind. Es gibt danach keinen Zwang oder keine Pflicht zur Eigenkompostierung der privaten Haushalte.

3. Nach dem OVG NW stellt es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, wenn ein privater Haushalt gezwungen wird, für minimale Mengen an Speiseresten tierischer Herkunft (z.B. Fleisch- und Fischabfälle) eine großvolumige Bio-Tonne in Benutzung zu nehmen. Hier ist die Stadt/Gemeinde nach dem OVG NW aufgefordert, dem privaten Haushalt ein Entsorgungsangebot zu unterbreiten, das dem minimalen Anfall an Bio-Abfällen Rechnung trägt. Insoweit bietet sich nach dem OVG NW - zumindestens für die Selbstkompostierer - an, die schwer kompostierbaren Bio-Abfälle über das Restmüllgefäß oder über besondere Abfalltüten ("Bio-Abfallsäckchen"; vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.03.1997 - 10 S 2333/96 -, NVwZ 1997, S. 1025 ff., S. 1026 f) oder über zentral bereitgestellte Bioabfall-Container zu entsorgen. Mit diesen Möglichkeiten können nach dem OVG NW zumutbare Benutzungsbedingungen auch für kleine Mengen an Bio-Abfällen geschaffen werden (vgl. zur Zumutbarkeit von Benutzungsbedingungen auch: OVG NW, Urt. v. 08.09.1997 - 22 A 2281/85 -, NVwZ 1988, S. 561 f. und OVG NW, Urt. vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, S. 308 f.).

4. Schließlich folgt aus dem Urteil des OVG NW vom 10.08.1998 auch, daß die privaten Haushalte selbst im Sinne einer Eigenverwertung Bio-Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwerten müssen. Im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG besteht deshalb keine Möglichkeit die Bio-Abfälle zur Verwertung an Dritte, die nicht im Auftrag der Stadt/Gemeinde tätig sind, abzugeben (vgl. hierzu auch die Mitt. des NWStGB 1998, Nr. 365). Dies folgt daraus, daß das OVG NW ausdrücklich den Begriff Selbstkompostierung im Sinne von Eigenkompostierung und nicht den Begriff der Kompostierung durch Dritte (Fremdkompostierung) verwendet.

Das Urteil des OVG NW vom 10.08.1998 wird demnächst im Städte- und Gemeinderat veröffentlicht.

Az.: II 31-10

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